Mitwirkungsverbot für befangene Richter

Nach § 138 Nr. 2 VwGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Mitwirkungsverbot für befangene Richter

Der Beschluss, mit dem einem Befangenheitsantrag stattgegeben wurde, hat ein Handlungsverbot des abgelehnten Richters zur Folge, d.h. dieser hat sich jeder Amtshandlung zu enthalten.

Der abgelehnte Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen; er muss sich vom Verfahren fernhalten1.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2015 – 1 B 122015 –

  1. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl.2014, § 46 Rn. 10; § 41 Rn. 15[]