Entscheidungen des Rates, die die Konzessionsvergabe an ein Unternehmen nur vorbereiten, vermitteln einem Ratsmitglied, das in einem Tochterunternehmen des potentiellen zukünftigen Konzessionärs beschäftigt ist, keinen unmittelbaren Vorteil i. S. d. § 41 Abs. 1 NKomVG. Eine Ratsentscheidung über entsprechende vorbereitende Beschlüsse kann daher allein durch die Mitwirkung des ggf. von einer späteren Ratsentscheidung betroffenen Ratsmitgliedes andere Ratsmitglieder nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzen.

Soweit man den o.a. Fragen der Kläger im Kern die – vom Verwaltungsgericht verneinte – Frage entnehmen kann, ob
Damit einem Ratsmitglied im sog. kommunalen Organstreitverfahren die notwendige Klagebefugnis gegen eine Sachentscheidung des Rates zusteht, an der (mindestens) ein anderes Ratsmitglied teilgenommen hat, das nach Ansicht des antragstellenden Ratsmitglieds wegen eines Mitwirkungsverbots nach § 41 NKomVG von der Abstimmung ausgeschlossen war [1] ist eine mögliche Verletzung eigener organschaftlicher „Rechte“ des Ratsmitgliedes vorauszusetzen [2].
Hierfür wiederum müsste nicht nur die als verletzt angesehene Norm – hier ein Mitwirkungsverbot nach § 41 Abs. 1 f. NKomVG – überhaupt generell oder unter bestimmten Umständen, etwa bei einer Ergebnisrelevanz (vgl. § 41 Abs. 6 NKomVG) der umstrittenen Mitwirkung oder bei einer Verfälschung des Stimmgewichts durch rechtsfehlerhafte Zusammensetzung des Rates [3], organschaftliche Rechte der anderen Ratsmitglieder schützen, sondern eine solche Verletzung eines organschaftlichen Rechts muss zusätzlich zumindest als möglich erscheinen. Jedenfalls Letzteres ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall:
Bezogen auf die Mitwirkung von Herrn F. folgt dies daraus, dass er von den in Rede stehenden Entscheidungen persönlich i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 NKomVG offensichtlich nicht betroffen ist und er als Verbands- und Aufsichtsratsmitglied auch keine juristische Person i. S. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NKomVG „kraft Gesetzes oder Vollmacht“ vertritt. Ebenso wenig steht er auf Grund dieser Positionen gegen Entgelt in einem Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 41 Abs. 2 NKomVG. Schließlich sind die umstrittenen Sachentscheidungen weder für den Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverband noch für die Stadtwerke Bremen „unmittelbar“ vor- oder nachteilig i. S. d. § 41 NKomVG.
Gleiches gilt für den Ratsherrn E. Denn keine der in Rede stehenden Sachentscheidungen, d.h. über die Ausübung des Sonderkündigungsrechts und über die Beteiligung an der KNN, hat ihm persönlich (§ 41 Abs. 1 NKomVG) oder als Beschäftigter der EWE Vertriebs GmbH (§ 41 Abs. 2 NKomVG) „unmittelbar“ einen Vorteil verschafft. Dieses Tatbestandsmerkmal ist bewußt formal gefasst und setzt nach der Legaldefinition in § 41 Abs. 1 Satz 2 NKomVG voraus, dass der Vorteil ohne weitere Ereignisse oder Maßnahmen allein auf dem bereits getroffenen Beschluss oder dessen Ausführung beruht. Die o.a. streitigen Sachentscheidungen des Beklagten bereiten jedoch die Konzessionsvergabe an die EWE Netz GmbH nur vor. Ein vorliegend allenfalls in Betracht kommender Vorteil für Herrn E. als Beschäftigter der EWE Vertriebs GmbH setzte also zusätzlich mindestens einen weiteren, im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2013 noch ausstehenden Zwischenschritt voraus, nämlich die Konzessionsvergabe an die EWE Netz GmbH. Selbst dann wäre sehr fraglich, ob allein die Zugehörigkeit dieses Unternehmens und der EWE Vertriebs GmbH, der Herr E. angehört, zu demselben (EWE-) Konzern für die Annahme eines unmittelbaren Vorteils hinreichend ist. Entsprechende vorbereitende Ratsbeschlüsse können daher allein durch die Mitwirkung des ggf. von einer späteren Ratsentscheidung „betroffenen“ Ratsmitgliedes andere Ratsmitglieder nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 – 10 LA 42/14
- vgl. hierzu bereits Nds. OVG, Beschluss vom 03.09.1991 – 10 M 5462/91[↩]
- vgl. Nds. OVG, Urteil vom 31.10.2013 – 10 LC 72/12, NdsVBl 2014, 102 ff., m. w. N.[↩]
- vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 19.03.1991 – 10 L 51/89, sowie Thiele, a.a.O[↩]
Bildnachweis:
- Landgericht Bremen: Bildrechte beim Autor