Möllemann-Spenden

Die vom Deutschen Bundestag ausgesprochenen Sanktionen gegen die FDP wegen der Möllemann-Spenden sind nach dem Parteiengesetz gerechtfertigt.

Möllemann-Spenden

So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Der FDP-Landesverband Nordrhein-Westfalen hatte in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 10 Bar- und Sachspenden in Höhe von insgesamt über 2,2 Millionen Euro von seinem damaligen Landesvorsitzenden Herrn Jürgen W. Möllemann erlangt, der auf eine Auskunftsklage später erklärt hat, dass das Geld aus seinem Privatvermögen stamme. Der Präsident des Deutschen Bundestages hat gegen die FDP mit Bescheid Sanktionen erlassen gegen die sich die Partei zur Wehr setzt.

Die Berufung der klagenden FDP gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin1 hat nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Bestätigt wurde damit ein Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2009, mit dem gegen die FDP (Bund) Sanktionen in Form von Rückerstattungs- und Abführungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 3.463.148,79 EUR festgesetzt wurden. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die vom Deutschen Bundestag ausgesprochenen Sanktionen nach dem Parteiengesetz gerechtfertigt. Die Sachspenden seien nicht entsprechend dem Parteiengesetz unter Angabe des Namens des Spenders in den Rechenschaftsberichten der Partei veröffentlicht worden. Die Barspenden seien von der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen ein Spendenannahmeverbot rechtswidrig erlangt worden. Das Parteiengesetz verbietet Parteien, Spenden anzunehmen, bei denen zum Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spender nicht festellbar ist. Dies dient dem verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebot, wonach Parteien über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben müssen (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG). Für die Vorstände der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Annahme der Barspenden der wirkliche Spender nicht – etwa an Hand von Akten oder Kontoführungsunterlagen – feststellbar gewesen. Der damalige Schatzmeister und Hauptgeschäftsführer der FDP-Nordrhein-Westfalen habe mit dem Spender Möllemann in der Weise zusammengewirkt, dass der wirkliche Spender weder der Partei noch der Öffentlichkeit im Rechenschaftsbericht bekannt werden sollte. Die Barspenden seien „gestückelt“ und unter Verwendung falscher Spendernamen auf Konten der Partei eingezahlt worden.

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Die Höhe der parteienrechtlichen Sanktionen für rechtswidrig erlangte oder nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlichte Spenden sind in § 23a Parteiengesetz 1994 gesetzlich vorgegeben. Sie sind nicht auf einen rechtlichen Schuldvorwurf an die Partei gerichtet, sondern sollen die verfassungsrechtlich geforderte Transparenz und Publizität der Herkunft von Parteispenden sichern.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2011 – OVG 3a B 2.11

  1. Urteil vom 08.12.2009[]