Eine offensichtlich unbegründete Anhörungsrüge gehört nicht zum Rechtsweg und vermag die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen zu halten1.

Der Beginn der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verschiebt sich in diesem Fall nicht um die Zeit bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 1 BvR 2324/16
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.09.2015 – 2 BvR 1586/15[↩]