Die Legaldefinition von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen („LAG“) in Nr. 4.0.04. der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 genügt den Anforderungen des auch nach dem Unionsrecht zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatzes.

Bei Nr. 4.0.04. des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 04.03.2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit1 handelt es sich nicht um eine in die Grundrechte eingreifende Erlaubnisnorm, sondern um die Legaldefinition der Abkürzung „LAG“ für Flüssigkeiten, Aerosole und Gele handelt. Danach zählen zu den Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen („LAG“) im Sinne dieses Kapitels Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern, wie z.B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz.
Auch wenn diese Legaldefinition in Verbindung mit der sich zum damaligen Zeitpunkt aus der Nummer 4.01.02.03. der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 i.V.m. Teil B.1 (Flüssigkeiten, Aerosole und Gele) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 272/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 720/2011 ergebenden Ermächtigungsgrundlage für Verbote in den Blick genommen wird, wonach Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen (nur dann) mitgeführt werden dürfen, wenn sie gemäß den Anforderungen der aufgrund von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind, führt die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht auf einen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es bestehen – auch gemessen an der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum „acte clair“2 – keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Legaldefinition in Nr. 4.0.04. den Anforderungen des auch nach dem Unionsrecht zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatzes genügt.
Durch die in dieser Regelung genannten Unterkategorien (Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen, Inhalt von Druckbehältern) und die ergänzend als Beispiele genannten Stoffe (Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum), ergänzt durch die Gruppe der „Artikel mit ähnlicher Konsistenz“, werden die unter den Sammelbegriff „LAG“ gefassten Stoffe hinreichend konkret und abgrenzbar erfasst. Sowohl die Fluggäste als auch die für die Kontrollen zuständigen Luftsicherheitsbehörden können hinreichend klar und deutlich erkennen, welche Rechte und Pflichten sie treffen; sie können hiernach ihre Vorkehrungen treffen3. Allein der Umstand, dass es bei der Einordnung eines zur Luftsicherheitskontrolle vorgelegten Stoffes einer Subsumtion unter die in der Legaldefinition aufgeführten Kategorien bedarf und dabei Zweifelsfälle auftreten können, die zu entscheiden sind, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass die Legaldefinition den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht gerecht wird. Der Grad der Bestimmtheit, der von einer rechtlichen Regelung und damit auch von einer Legaldefinition gefordert werden kann, hängt auch davon ab, welcher Lebensbereich unter welchen Umständen betroffen ist. Hier geht es um die Abwehr von Gefahren, die sich für die Sicherheit des Luftverkehrs daraus ergeben können, dass Flüssigsprengstoff, damit er unerkannt transportiert und in den Sicherheitsbereich eines Flughafens oder an Bord eines Flugzeuges verbracht werden kann, zur Tarnung anderen Stoffen untergemischt oder als sonstige Flüssigkeit „getarnt“ wird. Da dies in unterschiedlicher Weise erfolgen kann, ist auch unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes eine dieser Situation Rechnung tragende weite Fassung der Legaldefinition „LAG“ gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber durfte dem Umstand, dass angesichts der Vielzahl in Betracht kommender Stoffe eine abschließende Aufzählung nicht möglich erscheint, u.a. dadurch Rechnung tragen, dass er, um keine Regelungslücke entstehen zu lassen, zu den LAG neben den in der Legaldefinition aufgeführten Unterkategorien und den sie konkretisierenden Beispielen auch „Artikel mit ähnlicher Konsistenz“ rechnet.
In Teil B. 1 (Flüssigkeiten, Aerosole und Gele) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 02.04.2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt4 in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission vom 22.07.2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt hinsichtlich der Einführung der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen5 ist unter Nr. 1 geregelt, dass Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden dürfen, wenn sie gemäß den Anforderungen der aufgrund von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind. Daraus ergibt sich im Gegenschluss ein Mitnahmeverbot für Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in Sicherheitsbereiche und an Bord von Luftfahrzeugen, die diesen Anforderungen nicht genügen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juli 2018 – 3 B 22.17
- ABl. L 55 S. 1[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – C-283/81, C.I.L.F.I.T [ECLI:?EU:?C:?1982:?335], Slg. 1982 S. 3415, 3430[↩]
- vgl. zu diesem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Erfordernis EuGH, Urteil vom 09.07.1981 – C-169/80 [ECLI:?EU:?C:?1981:?171], Slg. 1981 S.1931 Rn. 17[↩]
- ABl. L 91 S. 7[↩]
- ABl. L 193 S.19[↩]