Hat ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis neben Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV), auch eine erhebliche oder mehrere Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV), begangen, so kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch zur Klärung der Frage angeordnet werden, ob der Betreffende künftig Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) begehen wird.

§ 11 Abs. 1 FeV bestimmt, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen (Satz 1). Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen etwa – wie hier – über die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 u.a. angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (Nr. 4), bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (Nr. 5), bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (Nr. 6), oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen (Nr. 7).
Allerdings ist anzumerken, dass der Landkreis, soweit er sich auf die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Leer vom 24.06.2005 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstraße von 30 Tagessätzen zu je 10, – Euro und insoweit auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV bezieht, nicht ausgeführt hat, warum es sich aus seiner Sicht insoweit um eine im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV „erhebliche“ Straftat handelt. Ob bereits ein einmaliges vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen kann, kann hier dahinstehen. Der Landkreis hat zusätzlich ab Seite 2 seines Bescheids weitere Verkehrsstraftaten aufgeführt und die Untersuchungsanordnung ausdrücklich auch auf diese Taten (Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 17.01.1991 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fortgesetztem vorsätzlichen Fahrens trotz Anordnung eines Fahrverbots zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10, – DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 15.03.1995 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10, – DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 21.09.1995 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Entziehung elektrischer Energie in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde) gestützt. Insofern ist jedenfalls der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alternative 2 FeV hinreichend dargelegt.
Gleiches gilt, soweit sich der Landkreis für seine Untersuchungsanordnung auf den vom Kläger begangenen sexuellen Missbrauch von Kindern gestützt und insoweit auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV verwiesen hat. Insoweit handelt es sich ersichtlich (auch wenn auch hierzu Ausführungen des Straßenverkehrsamts wünschenswert gewesen wären) um eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, weil – wie der Landkreis zu Recht angenommen hat – Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Die Tat deutet auf ein impulsives Durchsetzen eigener Interessen durch den Kläger unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer hin und gibt damit Anhaltspunkte für Aggressionspotential [1]. Aggressionspotential kann einen Bezug zur Kraftfahreignung haben. Bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotential und eine Neigung zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen zeigt, ist nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung [2], denen verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben [3], zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (etwa durch nötigendes Auffahren, Geschwindigkeitsüberschreitung etc.; vgl. dazu näher auch noch unten).
Soweit der Landkreis die Untersuchungsanordnung auch darauf gestützt hat, dass der sexuelle Missbrauch unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 FeV; „Sie begingen die o.g. Straftat unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs, indem Sie mit Ihrem Roller ziellos umherfuhren …“), dürfte er seinen Mitteilungs- und Darlegungspflichten nicht genügt haben. Wird eine Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 FeV unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen, kann die Beibringung eines Gutachtens nur angeordnet werden, wenn die Tat Rückschlüsse darauf zulässt, dass von dem Betreffenden zukünftig eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeht. Dafür reicht allein der Umstand, dass ein Pkw als Mittel zur Straftat genutzt wurde, nicht. Vielmehr muss etwa hinzukommen, dass der Täter im Zusammenhang mit der Tat naheliegend mit einer Situation gerechnet hat oder rechnen musste, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte [4]. Inwieweit Derartiges hier der Fall sein soll, hat der Landkreis nicht dargelegt und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
Soweit der Landkreis seine Anordnung vom 04.06.2012 auch auf die sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Leer ergebenden weiteren Eintragungen im Bundeszentralregister, aus denen sich weitere Verkehrsstraftaten und Aggressionsdelikte ergäben (Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 17.01.1991 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fortgesetztem vorsätzlichen Fahrens trotz Anordnung eines Fahrverbots zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10, – DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 15.03.1995 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10, – DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 21.09.1995 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Entziehung elektrischer Energie in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 9.01.1997 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15, – DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 23.04.2003 wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8, – EUR; Verurteilung und Verwarnung durch das Amtsgericht Leer am 11.05.2010 wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Sachbeschädigung), gestützt hat, hat er eine Rechtsgrundlage nicht angegeben. Zwar muss eine Rechtsgrundlage nicht angegeben werden; wird sie indessen angegeben, muss sie richtig sein [5]. In der Sache handelt es sich bei Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr um Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alternative 2 FeV), und die deswegen – wie bereits ausgeführt – auch im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu dieser Norm Berücksichtigung finden können. Bei Sachbeschädigung und Körperverletzung könnte es sich demgegenüber um Straftaten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV handeln, also solche, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotential bestehen [6]. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV wird am Anfang des Bescheids angeführt, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV an keiner Stelle. Zudem fällt auf, dass der Landkreis zu den zuletzt angeführten Verurteilungen keine weiteren Ermittlungen angestellt, sondern seine „Erkenntnisse“ ausschließlich aus dem Urteil des Amtsgerichts Leer vom 30.01.2012 bezogen hat. Insbesondere in Bezug auf die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftaten erscheint dieses Vorgehen auch im Hinblick auf Umfang und Vollständigkeit der dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen (§ 11 Abs. 6 Satz 4 FeV) nicht gänzlich unbedenklich. Gerade bei den nichtverkehrsrechtlichen Straftaten ist grundsätzlich eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betreffenden am Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr auch unter Berücksichtigung der näheren Tatumstände vorzunehmen [7].
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht lässt – wie dargelegt – offen, ob auch die zuletzt angeführten Gründe und dazu angestellten Ausführungen des Straßenverkehrsamtes die Untersuchungsanordnung tragen. Wie ausgeführt, ist die Untersuchungsanordnung in nicht zu beanstandender – und selbständig tragender – Weise auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 FeV gestützt worden. Die weiteren Erwägungen des Straßenverkehrsamtes, die nicht frei von Bedenken sind, sollen dieselbe Fragestellung rechtfertigen. Selbst wenn sie rechtswidrig wären, würden sie die Rechtmäßigkeit der Fragestellung im Übrigen nicht insgesamt „infizieren“ [8].
Eine Prüfung der Frage, inwieweit die vom Straßenverkehrsamt in Bezug genommenen Straftaten noch verwertbar sind, hat dort nicht (zumindest nicht in nachvollziehbarer Weise) stattgefunden, obwohl sie hätte stattfinden müssen (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV). Dabei hätte es auch nahegelegen, einen neuen Auszug aus dem Bundeszentralregister anzufordern, was augenscheinlich ebenfalls unterblieben ist. All dies führt hier indessen nicht zur Rechtswidrigkeit. Es gibt im Ergebnis keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Straßenverkehrsamt in seiner Anordnung vom 04.06.2012 angeführten und in Bezug genommenen Taten zwischenzeitlich getilgt worden sein könnten [9]. Nachdem der Kläger in den Jahren 1985 bis 1991 nahezu einmal jährlich strafrechtlich verurteilt und bei der Verurteilung vom 25.10.1988 auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten erkannt wurde, die eine Tilgungsfrist von 15 Jahren nach sich zieht (§28 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), ist davon auszugehen, dass bei der – vom Straßenverkehrsamt in Bezug genommenen – Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Leer am 17.01.1991 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fortgesetzten vorsätzlichen Fahrens trotz Anordnung eines Fahrverbots weitere Strafen im Register eingetragen waren. Dies zieht die 10-jährige Tilgungsfrist des § 28 Abs. 1 Nr. 2 a) i.V.m. Nr. 1 a) BZRG nach sich. Da innerhalb der folgenden Jahre vor Ablauf dieser Tilgungsfristen weitere Straftaten begangen wurden, deren Tilgungsfrist ebenfalls 10 Jahre beträgt, und eine Tilgung erst erfolgt, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG), ist nicht ersichtlich, dass die vom Straßenverkehrsamt in seiner Anordnung angeführten und in Bezug genommenen Taten zwischenzeitlich getilgt worden waren.
Der Landkreis hat die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Letztgenannter Aspekt wird auch als charakterliche Eignung bezeichnet. Die Beurteilung der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisbewerbers voraus bezogen auf für die Kraftfahreignung bedeutsame Tatsachen [10]. Rückschlüsse auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen können folgen aus erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 2 StVG Rdn. 68), aus einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, und mehreren Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV), aus einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV), sowie bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Ob jemand auf Grund von Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art die zum Führen von Kraftfahrzeugen nötige charakterliche Eignung nicht besitzt, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen. Allgemeine Straftaten lassen insofern Rückschlüsse auf die Fahreignung zu, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, der Betreffende werde sich im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten [11].
Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung [12] ist bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotential und eine Neigung zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen zeigt, zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (etwa durch nötigendes Auffahren, Geschwindigkeitsüberschreitung etc.). Straftäter sind gefährdet, im Straßenverkehr auffällig zu werden, wenn sich unter den Straftaten aggressive Delikte befinden. Als aggressive Straftaten gelten insbesondere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch und räuberische Erpressung [13]. Insofern stellen Straftaten, die ein hohes Aggressionspotential offenbaren, die charakterliche Fahreignung insgesamt in Frage [14]. Ein Zusammenhang zwischen dem Begehen von Straftaten und einer mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann ferner dann bestehen, wenn die Ursache für die Straftaten in einer überdauernden Gleichgültigkeit gegenüber sozialen Normierungen, Regeln und den Rechten anderer liegt. Dann ist eher mit Delikten vor Antritt der Fahrt (Fahrzeugmängel, fehlende Versicherung) und fehlender Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer (Behinderung, Nötigung) zu rechnen [15], die sich auch im Straßenverkehr auswirken.
Die Beantwortung der vom Straßenverkehrsamt mit seiner Untersuchungsanordnung gestellten; vom Verwaltungsgericht beanstandeten Frage, ob zu erwarten sei, dass der Kläger künftig Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung begehen werde, kann Rückschlüsse auf seine charakterliche und damit auf seine Fahreignung ermöglichen. Voraussetzung ist freilich, dass das Gutachten die empirischen Zusammenhänge zwischen der Straffälligkeit und der Kraftfahreignung (also z.B. der Wahrscheinlichkeit von aggressivem Verhalten im Straßenverkehr) nachvollziehbar darlegt und anhand konkreter Umstände, die sich aus den verwertbaren Straftaten unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, erläutert, ob die Umstände tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen [16]. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Fragestellung greifen insofern nicht durch. Es handelt sich aus den dargelegten Gründen nicht um eine Frage nach einer generellen „Legalbewährung“ ohne hinreichenden Anlass und Bezug zur Kraftfahreignung.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2014 – 12 LC 224/13
- vgl. insoweit Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 35 m.w.N.[↩]
- Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Kommentar, 2. Auflage 2005, Ziffer 3.14, S.209[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 3 C 32.12, BVerwGE 148, 230, juris Rdn.19[↩]
- BayVGH, Beschluss vom 5.07.2012 – 11 C 12.874, SVR 2012, 477, m.w.N.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 35 m.w.N.[↩]
- Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 44 m.w.N.[↩]
- vgl. dazu etwa Hess. VGH, Beschluss vom 13.02.2013 – 2 B 189/13, NJW 2013, 3192; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2014 – 6 K 6737/12[↩]
- vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.1987 – 7 C 87.84, BVerwGE 77, 40; und vom 17.02.1981 – 7 C 55.79, BVerwGE 61, 360[↩]
- vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 55 m.w.N.[↩]
- zum maßgeblichen Zeitpunkt etwa Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 55 m.w.N.; Haus, in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 3, 2. Aufl., § 17 Rdn. 116 ff. m.w.N.[↩]
- Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 2 StVG Rdn. 67[↩]
- Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 2 StVG Rdn. 69; § 11 FeV Rdn. 21; vgl. auch etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2014 – 6 K 6737/12; Schubert/Dittmann/Bremer-Hartmann (Hrsg.), Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung-Beurteilungskriterien, 3. Aufl., S. 55, 61[↩]
- Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Kommentar, 2. Auflage 2005, Nr 3.14, S.209[↩]
- Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung; a. a. O.; s. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2014 – 6 K 6737/12[↩]
- Nds. OVG, Beschlüsse vom 08.10.2012 – 12 ME 223/12; und vom 30.03.2012 – 12 ME 16/12, jew. m.w.N.[↩]
- vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2014 – 6 K 6737/12[↩]
- vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2014 – 6 K 6737/12[↩]