MPU wegen Fahrradfahrens mit 1,6 Promille

Das Fahr­rad­fah­ren im Stra­ßen­ver­kehr mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,6 Pro­mil­le oder mehr recht­fer­tigt nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die An­ord­nung, ein me­di­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten über die Eig­nung zum Füh­ren fahr­er­laub­nis­frei­er Fahr­zeu­ge bei­zu­brin­gen.

MPU wegen Fahrradfahrens mit 1,6 Promille

Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeuges oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften sollen nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, relativiert werden. Dass die §§ 11 bis 14 FeV nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar sein sollen, erklärt sich ebenso wie bei der Verweisung in § 46 Abs. 3 FeV zwanglos daraus, dass unter Abschnitt II.2. der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit auch in den §§ 11 bis 14 FeV die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis geregelt werden, während § 3 Abs. 2 FeV die Führer von Fahrzeugen aller Art – also auch erlaubnisfreier Fahrzeuge – betrifft und § 46 FeV den Inhaber einer Fahrerlaubnis, also jemanden, dem die Fahrerlaubnis bereits erteilt worden ist. Mit der Verweisung auf die §§ 11 bis 14 FeV sollte der Regelungsgehalt dieser Vorschriften auch auf diese Fälle erstreckt werden, allerdings naturgemäß nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach anwendbar sind, übertragen auf die hier betroffene Führerin eines Fahrrads also nur insoweit, als die in Bezug genommenen Regelungen ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzen.

Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibt vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift differenziert also nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie – wie der Senat bereits entschieden hat – nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzt1. Demgemäß gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Dies gebietet auch Sinn und Zweck der Norm. Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen – mit einer, jedoch inzwischen korrigierten Ausnahme – übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt2. Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt. Insoweit finden die Grundrechte des Betroffenen, auf die sich die Klägerin in den Vorinstanzen berufen hat, ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat aufgerufen ist.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102.12

  1. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07, BVerwGE 131, 163 Rn. 10[]
  2. so BayVGH, Urteil vom 01.10.2012 – VGH 11 BV 12.771; Hess.VGH, Urteil vom 06.10.2010 – 2 B 1076/10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2011 – OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11; Sächs. OVG, Beschluss vom 31.01.2011 – 3 B 226/10; Nds. OVG, Beschluss vom 01.04.2008 – 12 ME 35/08; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17.08.2012 – 10 A 10284/12, unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung: Beschluss vom 25.09.2009 – 10 B 10930/09, soweit – wie hier – eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erreicht worden ist[]