Müggelsee-Route – wenn BER denn einmal öffnet

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein Urteil des Oberverwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg1 zur sogenannten „Müggelsee-Route“ bestätigt. Die Flugroute ist vorgesehen für Abflugverfahren von der Nordbahn des Flughafens in Richtung Osten. Nach einem Überflug im Süden von Bohnsdorf und einer Linkskurve führt die Route zwischen dem Bezirk Treptow-Köpenick bzw. Friedrichshagen und Müggelheim bzw. Rahnsdorf über den Großen Müggelsee hinweg.

Müggelsee-Route – wenn BER denn einmal öffnet

Die Kläger, ein Umweltverein und Eigentümer von Grundstücken am oder in der Nähe des Großen Müggelsees, haben die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Flugverfahren begehrt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg1 hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Ein Rechtsbehelf nach dem Umwelt­rechtsbehelfsgesetz ist schon nicht eröffnet, weil die Festlegung einer Flugroute keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Auch den Schutz ruhiger Gebiete kann der Umweltverein nicht geltend machen. Soweit er einen Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Natura 2000-Gebiete Müggelsee-Müggelspree, Wasserwerk Frie­drichs­hagen, Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug und Teufelsmoor Köpenick gerügt hat, ist seine Klage unbegründet. Denn nach den tatrichterlichen Feststellungen können erhebliche oder veränderte Beeinträchtigungen dieser Gebiete durch den Überflug in einer Höhe von mehr als 600 m ausgeschlossen werden.

Die Klage der betroffenen Grundeigentümer blieb ebenso erfolglos. Der Planfest­stellungsbeschluss für den Flughafen Berlin Brandenburg, der durch die Flugroutenfestlegung nicht konterkariert werden darf, hat einen Überflug über die Müggelseeregion nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Ausschluss dieser Region kann ihm auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Die Abwägung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Führung über eine Alternativroute über Erkner erhöhte die Zahl der Be­troffenen im Pegelband von 50 bis 55 dB(A) am Tag und die Zahl der von un­zumutbarem Fluglärm Betroffenen im Osten von Müggelheim. Das Bundes­verwaltungsgericht hat ferner gebilligt, dass der Abwägungsentscheidung Betriebs­szenarien eines zeitnahen Prognosehorizonts mit rund 140 000 bzw. 252 000 Flugbewegungen zugrunde gelegt worden sind. Es hält das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aber für verpflichtet, die weitere Entwicklung zu beobachten. Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der Festlegung der Route nicht entgegen.

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  1. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2013 – 11 A 10.13[][]