Mündliche Verhandlung – und das Merkmal der Öffentlichkeit

Für das Merkmal der Öffentlichkeit i. S. d. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG genügt es, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von einer mündlichen Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist1. Weist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auf einen Verfahrensfehler (Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz durch fehlende Anzeige der Verhandlung auf der elektronischen Anzeigetafel) hin, obwohl er den Verstoß kannte oder hätte kennen müssen, tritt nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO Rügeverlust ein.

Mündliche Verhandlung – und das Merkmal der Öffentlichkeit

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um ein Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof2. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 31.05.2022 zur mündlichen Verhandlung am 20.09.2022 geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass die mündliche Verhandlung bei Bedarf am 21.09.2022 fortgesetzt werde. Auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtshofs Kassel befand sich ein Hinweis auf die Sitzung am 20.09.2022, nicht aber auf den etwaigen Folgetermin. In der mündlichen Verhandlung am 20.09.2022 wurde unter Angabe von Ort und Uhrzeit beschlossen und verkündet, dass die mündliche Verhandlung am Folgetag fortgesetzt wird. Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung fand am 21.09.2022 in einem fensterlosen Sitzungssaal statt. Aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle wurde der Fortsetzungstermin weder an der elektronischen Termintafel im Foyer des Gerichtsgebäudes noch an der elektronischen Anzeigetafel neben der Eingangstür zum Sitzungssaal angezeigt. Der Sitzungssaal wurde von den Mitgliedern des erkennenden Senats über einen Korridor betreten, der nicht an der Anzeigetafel des Sitzungssaals und nur seitlich an der Übersichtstafel im Foyer des Gerichtsgebäudes vorbeiführt.

Die vom Kläger nach Klageabweisung erhobene, auf die Zulassungsgründe des Vorliegens eines Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg; die Revision war nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen:

Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG (Öffentlichkeit der Verhandlung), dass der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung weder im Gerichtsgebäude durch Aushang oder elektronische Anzeige noch auf der Homepage des Gerichts bekannt gemacht wurde.

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Aus diesem Vorbringen ist kein Verfahrensfehler i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erkennbar.

Nach § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verhandlung vor dem Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich. Eine Verhandlung ist im Sinne dieser Vorschriften öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der mündlichen Verhandlung jedermann zugänglich sind3. Das Merkmal der Öffentlichkeit setzt keine an jedermann gerichtete Bekanntgabe voraus, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet4; insbesondere muss die mündliche Verhandlung ? entgegen der Auffassung der Beschwerde ? nicht in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden5. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von einer mündlichen Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist6. Soweit das Bundesarbeitsgericht eine strengere Auffassung vertritt und zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit grundsätzlich einen Hinweis am Eingang des Sitzungssaales für unentbehrlich und das Erfordernis einer Nachfrage an der Gerichtspforte oder auf der Geschäftsstelle für unzumutbar hält7, argumentiert es mit der besonderen Strenge der Öffentlichkeitsvorschriften gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren8.

Hiervon ausgehend, hat die Beschwerde einen Verfahrensfehler nicht dargelegt. Sie zieht weder in Zweifel, dass die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in einem Raum stattfand, zu dem grundsätzlich jedermann der Zutritt offenstand, noch trägt sie vor, dass für Interessierte am Sitzungstag keine Möglichkeit bestand, sich bei den Mitarbeitern des Gerichts (etwa dem Pförtner) über stattfindende mündliche Verhandlungen zu erkundigen. Auf die fehlende Ankündigung des Fortsetzungstermins auf der Homepage kam es nicht an, da die Aufstellung sämtlicher stattfindender Sitzungstermine auf der Website eines Gerichts nur einen zusätzlichen Service darstellt9. Im Übrigen wird von § 169 GVG der Schutz des Vertrauens in Terminankündigungen nicht erfasst10.

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Die Rüge erweist sich auch deshalb nicht als durchgreifend, weil nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO ein Rügeverlust eingetreten ist, der den Kläger hindert, nachträglich einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG geltend zu machen.

Danach kann die Verletzung einer Verfahrensvorschrift, auf deren Befolgung eine Partei wirksam verzichten kann, u. a. nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei den Mangel bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Nächste mündliche Verhandlung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht notwendig ein neuer Termin, sondern kann auch eine Verhandlung sein, die sich ? wie vorliegend ? innerhalb der mündlichen Verhandlung an jenen Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der geltend gemachte Verfahrensmangel ? hier: der fehlende Aushang bezüglich des Fortsetzungstermins ? geschehen sein soll11. Selbst dann, wenn in dem fehlenden Aushang entgegen der vorstehenden Ausführungen ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 169 Satz 1 GVG läge, ist deren Befolgung im Verwaltungsprozess i. S. v. § 295 Abs. 2 ZPO verzichtbar, weil nach § 101 Abs. 2 VwGO auf die mündliche Verhandlung insgesamt verzichtet werden kann12.

Es spricht einiges dafür, dass der Kläger den von ihm gerügten Mangel der Öffentlichkeit schon vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung kannte. Denn er beruft sich auf den der Beschwerdebegründung beigefügten „Gedächtnisvermerk“ seines Beistandes, Herrn S. Darin bekundet dieser, er habe am „2. Verhandlungstag (…) mehrmalig die elektronische Tafel vor dem Eingang zum Verhandlungssaal 1 (…) und die Infotafel im Foyer/Infobereich (…) vor und nach der Mittagspause kontrolliert (1 x vor der Mittagspause und mehrmals nach der Mittagspause bis zum Ende der Verhandlung“). Es ist kaum vorstellbar, dass der Beistand die Anzeigetafeln aus eigenem Antrieb derart engmaschig kontrolliert hat; jedenfalls ist bei lebensnaher Annahme aber davon auszugehen, dass der Beistand den Kläger zeitnah ? und nicht erst im Oktober 2022 (Datum des Gedächtnisvermerks) ? über seine Kontrollen unterrichtet hat. Letztlich kommt es auf die Frage des genauen Zeitpunkts der Kenntnisnahme der Wahrnehmungen des Beistandes aber nicht an. Denn nach § 295 Abs. 1 ZPO reicht es für den Rügeverlust aus, dass der Verfahrensmangel der Partei bekannt sein musste, sie ihn dem Gericht gegenüber aber trotzdem nicht geltend macht13. Von einem Kennenmüssen ist hier deshalb auszugehen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers (vgl. zur Zurechnung § 85 Abs. 2 ZPO) auf seinem Weg zum Verhandlungssaal an den genannten Infotafeln vorbeikam und ihm der Ausfall der Anzeigen hätte auffallen müssen. Dies gilt jedenfalls für die Anzeigetafel an der Saaltür, an der er aufgrund der Länge der Verhandlung (Beginn: 10 Uhr) und der zwei Sitzungspausen (von 12:30 bis 13:30 Uhr und von 15:34 bis 15:50 Uhr) sogar mehrfach vorbeigehen musste. Hätte der Kläger die Senatsvorsitzende über die fehlende Anzeige informiert, hätte dies umgehend korrigiert werden können.

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Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK.

Danach hat jede Person einen Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Ungeachtet der Frage, ob der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinaus alle Verfahren umfasst, deren Ergebnis unmittelbare Auswirkungen auf zivilrechtliche Rechte und Pflichten wie das Recht am Grundeigentum haben kann (sog. Auswirkungsjudikatur)14, bei Klagen gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse eröffnet ist, normiert dieser in Bezug auf den Öffentlichkeitsgrundsatz keine über §§ 169 ff. GVG hinausgehenden Anforderungen15. Vielmehr verlangt der Grundsatz der Öffentlichkeit nach der Rechtsprechung des EGMR, dass die Öffentlichkeit Informationen über Zeit und Ort des Termins erhalten kann und der Ort für die Öffentlichkeit leicht zugänglich ist16. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Dass darüber hinaus weitere Anforderungen zu stellen sein könnten, legt weder die Beschwerde dar, noch ist dies sonst ersichtlich.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

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Die Fragen,

  • ob die Öffentlichkeit nach Art. 6 EMRK und § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG i. V. m. § 55 VwGO dadurch verletzt worden ist, dass an einem weiteren Verhandlungstag die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung – insbesondere in einem von der Außenwelt abgeschirmten fensterlosen Gerichtssaal, aber nicht nur in einem solchen – weder im Gerichtsgebäude durch elektronischen oder gedruckten bzw. schriftlichen Aushang noch im Internet durch Bekanntgabe auf der Homepage des Gerichts der Öffentlichkeit bekannt gemacht oder sonst zur Kenntnis gebracht und damit keine Möglichkeit zum Zutritt geschaffen wurde,
  • ob die Öffentlichkeit nach Art. 6 EMRK und § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG i. V. m. § 55 VwGO dadurch verletzt worden ist, dass an einem weiteren Verhandlungstag die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung – insbesondere in einem von der Außenwelt abgeschirmten fensterlosen Gerichtssaal aber nicht nur in einem solchen – weder im Gerichtsgebäude durch elektronischen oder gedruckten bzw. schriftlichen Aushang noch im Internet durch Bekanntgabe auf der Homepage des Gerichts der Öffentlichkeit bekannt gemacht oder sonst zur Kenntnis gebracht und damit keine Möglichkeit zum Zutritt geschaffen wurde, wobei auf der Homepage des Gerichts der erste Verhandlungstag genannt wird und auf einen Hinweis auf einen möglichen weiteren Verhandlungstag verzichtet wird, obwohl dieser Hinweis in den Ladungen zur mündlichen Verhandlung enthalten ist und das Gericht mit einer mehrtägigen Verhandlung gerechnet hat,
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stellen keine abstrakt klärungsbedürftigen Rechtsfragen dar. Welche Anforderungen der Grundsatz der Öffentlichkeit nach Art. 6 EMRK und § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG stellt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ? wie oben unter 1. ausführlich dargestellt wurde ? bereits hinreichend geklärt. Ob diesen Anforderungen unter den Umständen genügt ist, an die der Kläger mit seiner Grundsatzrüge anknüpft, ist eine Frage ihrer Anwendung auf den Einzelfall, die hier, wie ausgeführt, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht vorliegt. Die Beschwerde legt auch weder dar, dass und gegebenenfalls inwiefern die bisherige Rechtsprechung überdacht werden muss, noch schildert sie eine neue abstrakte Fallgruppe, zu der noch keine Rechtsprechung besteht.

In den vom Kläger zitierten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der Öffentlichkeit nicht in Zweifel gezogen oder ist von ihr abgewichen. Es hat sie vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall angewandt und auf ihrer Grundlage eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes verneint.

 

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. September 2023 – 9 B 14.23

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2001 – 2 BvR 1620/01 – NJW 2002, 814; BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 9 B 64.15[]
  2. Hess. VGH, Urteil vom 05.10.2022 – 2 C 949/17.T[]
  3. stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 10.01.2020 – 4 BN 52.19 – BRS Bd. 88 Nr. 187 S. 1145; und vom 25.06.1998 – 7 B 120.98, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 9[]
  4. BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.1972 – 4 CB 71.10, Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3; vom 03.01.1977 – 4 CB 70.76, Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1; vom 17.11.1989 – 4 C 39.89 3; und vom 14.06.2016 – 4 B 45.15 12[]
  5. stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.09.1994 – 1 B 170.93, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8; vom 15.03.2012 – 4 B 11.12 3; und vom 20.07.2016 – 9 B 64.15 51[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2001 – 2 BvR 1620/01 – NJW 2002, 814; BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 9 B 64.15 51[]
  7. BAG, Beschluss vom 22.09.2016 – 6 AZN 376/16 5 ff.; kritisch dazu Sievers, jurisPR-ArbR 49/2016 Anm. 3[]
  8. BAG, Beschluss vom 22.09.2016 – 6 AZN 376/16 18[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 24.08.2021 – 3 StR 193/21 4[]
  10. vgl. BVerfG, 10.10.2001 – 2 BvR 1620/01 – NJW 2002, 814[]
  11. stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1983 – 9 B 1610.81, NVwZ 1983, 668 <669>[]
  12. vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 04.11.1977 – 4 C 71.77, Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 1 S. 2 f.; und vom 30.11.2004 – 10 B 64.04; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl.2018, § 138 Rn.209a; vgl. auch BFH, Beschluss vom 25.11.2019 – IX B 71/19; und BSG, Beschluss vom 28.03.2000 – B 8 KN 7/99 R; a. A. BAG, Beschluss vom 02.03.2022 – 2 AZN 629/21, das auch hier damit argumentiert, in den anderen Verfahrensordnungen gelte ein „abgeschwächtes Prinzip der Öffentlichkeit“[]
  13. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 – 10 B 64.04; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 – A 12 S 338/17[]
  14. vgl. genauer Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 5. Aufl.2023, Art. 6 Rn. 10 m. w. N. und Karpenstein/Mayer/Meyer, 3. Aufl.2022, EMRK Art. 6 Rn. 16; zu Streitigkeiten über Bebauungspläne vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 – 4 CN 9.98, BVerwGE 110, 203 <206 ff.>[]
  15. Harrendorf/König/Voigt, a. a. O. Art. 6 Rn. 96[]
  16. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2016 – 4 B 45.15 14 unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 14.11.2000 – Nr. 35115/97 [ECLI:CE:ECHR:2000:1114JUD003511597], Riepan/Österreich, Rn. 29; und vom 29.11.2007 – Nr. 9852/03, 13413/04 [ECLI:CE:ECHR:2007:1129JUD000985203], Hummatov/Aserbaidschan, Rn. 144[]
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