Die mit der Maskenpflicht für Priester verbundenen Einschränkungen müssen hinter dem öffentlichen Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems zurücktreten. Eine Differenzierung nach den räumlichen Gegebenheiten oder nach Glaubensgemeinschaften steht nicht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot.

So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag eines Priesters gegen die mit Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main angeordnete Maskenpflicht bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften abgelehnt.
In der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt vom 15. Oktober 2020 unter Nr. 5 ist geregelt: „Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen nach § 1 Abs. 2a CoKoBeV wird für alle Teilnehmenden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet.“
Gegen diese Bestimmung wendet sich der Antragsteller und macht geltend, in allen katholischen Gottesdiensten würden alle geltenden Corona-Schutzbestimmungen beachtet. In der katholischen Kirche käme den Gläubigen – im Vergleich zu anderen Glaubensgemeinschaften – eine lediglich passive Teilhabe zu und seien die räumlichen Gegebenheiten ausreichend.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ausgeführt, dass die Maskenpflicht Priester unbestritten in ihrer religiösen und seelsorgerlichen Tätigkeit und damit in ihrer grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit berührt. Eine Folgenabwägung ergebe aber, dass die vom Antragsteller angeführten Einschränkungen hinter dem öffentlichen Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems zurücktreten müssten. Außerdem weist das Verwaltungsgericht darauf hin, es sei auch zu berücksichtigen, dass die katholische Kirche selbst das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordne und damit die vom Antragsteller angeführte „würdige Durchführung aller Gottesdienste“ als gewährleistet ansehe.
Darüber hinaus würde eine vom Antragsteller geforderte Differenzierung nach den räumlichen Gegebenheiten oder der Gestaltung der jeweiligen Zusammenkünfte – passiv oder aktive Teilnahme –, mithin eine Differenzierung nach Glaubensgemeinschaften dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot zuwiderlaufen.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 5 L 2749/20.F
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