Die Erlaubnis zum ambulanten Straßenhandel (Pingelschein) darf unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen werden, wenn entgegen der Erlaubnis kein ambulanter Handel im Umherziehen stattfindet, sondern ein „befristeter ortsfester Handel“ ausgeübt wird.

So hat das Verwaltungsgericht Hannover in den hier vorliegenden Fällen zweier Straßenhändler entschieden, die gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs ihrer Pingelscheine vor dem Verwaltungsgericht Hannover vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatten. Die Pingelscheine waren den Straßenhändlern von der Landeshauptstadt Hannover entzogen worden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover berechtigt die Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung der Stadt nur zum „ambulanten Handel im Umherziehen bzw. -fahren, wobei das Verweilen an einer Stelle lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen darf“. Das Aufstellen von Sonnenschirmen und Musikanlagen ist verboten. Diese Regelungen sind rechtmäßig.
Im Falle der beiden Straßenhändler hatte die Stadt über einen längeren Zeitraum hinweg festgestellt, dass die Verkäufer mit ihren Verkaufsanlagen nicht umherzogen, sondern „befristeten ortsfesten Handel“ ausübten, weil sie ihre Stände – auch infolge der Beladung – gar nicht bewegen konnten. Sie blieben vielmehr an einer bestimmten und lukrativen Stelle stehen und stellten zudem mehrfach die verbotenen Sonnenschirme und Musikanlagen auf. Eine Erlaubnis für den „ortsfesten Handel“ hatten die beiden Straßenhändler jedoch weder beantragt, noch war ihnen diese erteilt worden. Da weitere Rechtsverstöße durch die beiden Straßenhändler drohten, hielt das Verwaltungsgericht den sofortigen Widerruf der erteilten Pingelscheine bei summarischer Überprüfung für rechtmäßig. Die Eilanträge wurden abgelehnt.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschlüsse vom 6. August 2013 – 7 B 5360/13 und 7 B 5361/13