Erfolgt das Halten eines Unterhaltungsgeräts bzw. die Einrichtung zur Wiedergabe von Musikdarbietungen nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art, darf keine Vergnügungssteuer darauf erhoben werden.

So das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich die Betreiberin einer Spielhalle in Germersheim dagegen gewehrt hat, dass das Vorhalten eines Musikwiedergabegeräts der Vergnügungssteuer unterfällt. In der Spielhhalle der Antragstellerin sind mehrere Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt. An den Öffnungstagen nimmt sie morgens ein Musikwiedergabegerät in Betrieb und schaltet dieses nach Geschäftsschluss wieder aus. Für diese Musikbeschallung erhebt sie kein Entgelt von den Besuchern der Spielhalle.
Die Stadt vertritt die Auffassung, dass das Vorhalten des Musikwiedergabegeräts der Vergnügungssteuer unterfalle, und hat die Betreiberin deshalb zur Zahlung herangezogen. Hiergegen erhob diese Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgrich Neustadt ausgeführt, dass die Stadt Germersheim nach ihrer Satzung Vergnügungssteuer erhebe für die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art, u. a. für das Halten von Unterhaltungsgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich seien. Die Vorhaltung und – für die Besucher – unentgeltliche Inbetriebnahme eines Musikwiedergabegeräts durch einen Spielhallenbetreiber stelle aber keinen Vergnügungssteuer auslösenden Tatbestand dar. Denn das Halten des Unterhaltungsgeräts bzw. der Einrichtung zur Wiedergabe von Musikdarbietungen erfolge nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art. Die Musik werde vielmehr lediglich bei Gelegenheit einer gewerblichen Vergnügung in Gestalt des Haltens von vergnügungssteuerpflichtigen Spielgeräten in der Spielhalle abgespielt. Nicht die Musikdarbietung sei die Vergnügung gewerblicher Art, sondern das Halten der Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit.
Daher hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid angeordnet.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11. April 2014 – 1 L 215/14.NW