Das vorläufige Rechtsschutzverfahren, in dem der Naturschutzbund Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen die Genehmigung einer Windkraftanlage vorläufig aussetzen lassen wollte, ist vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt worden. Der Kreis Wesel hatte für eine 150 Meter hohe Windkraftanlage in Wesel-Büderich die Genehmigung erteilt.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Sachverständigengutachten die in der Genehmigung enthaltenen umfangreichen Auflagen z.B. in Form von zeitlichen Betriebseinschränkungen hinreichend sichergestellt werde. Daher könne die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlage nicht zu einer Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unterer Niederrhein“ führen. Außerdem werde damit der Schutz von arktischen Gänsen und Fledermäusen hinreichend Rechnung getragen.
Auch gegen den Standort der Windkraftanlage innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und in der Nähe zu einem Naturschutzgebiet bestünden keine durchgreifenden Bedenken, weil die Schutzzwecke dieser Gebiete nicht beeinträchtigt würden.
Der Naturschutzbund Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen kann gegen diesen Beschluss beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Beschwerde einlegen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2011 – 11 L 965/11