Auch wenn nach dem Berliner Schulgesetz grundsätzlich Schüler und Schülerinnen gemeinsam unterrichtet und erzogen werden, können sie jedoch zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet und erzogen werden, sofern dies pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient.

So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem die Eltern zweier Töchter sich gegen den nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht ihrer Kinder gewehrt haben. Die acht und zwölf Jahre alten Töchter der Antragsteller besuchen eine Schule in Berlin-Zehlendorf. Der Sportunterricht wird dort teilweise monoedukativ, also nach Geschlechtern getrennt, abgehalten. Hierin sahen die Antragsteller eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung, die zur Verfestigung von Rollenklischees führe.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf durchgehend koedukative Erziehung ihrer Kinder. Zwar würden Schülerinnen und Schüler nach dem Berliner Schulgesetz grundsätzlich gemeinsam unterrichtet und erzogen. Sie könnten jedoch zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet und erzogen werden, sofern dies pädagogisch sinnvoll sei und einer zielgerichteten Förderung diene. Wegen der spezifisch pädagogischen Ausrichtung dieser Frage komme der Schule hier ein Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung, den Sportunterricht zeitweise nach Geschlechtern getrennt zu unterrichten, nicht zu beanstanden. In der schulpädagogischen Theorie werde über Vorzüge und Nachteile monoedukativer Erziehung bis heute kontrovers diskutiert. Da sich aber bislang keine einheitliche, unangefochtene Lehrauffassung über ihre pädagogische Wertigkeit herausgebildet habe, sei ein koedukatives Unterrichtssystem nicht zwingend. Dass die Antragsteller eine andere pädagogische Auffassung verträten, verschaffe ihnen keinen Anspruch darauf, dass die Schule sich dieser Auffassung anzuschließen hätte.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 3 L 494.13