Die Baugenehmigung für ein Geschäftshaus, in dem eine Vielzahl einzelner Läden betrieben werden soll, kann ohne Verstoß gegen das – auch nachbarrechtlich beachtliche – Bestimmtheitserfordernis einzele Prüfungen (z.B. auf zusätzliche Stellplatzanforderungen) einem gesonderten Genehmigungsverfahren vorbehalten, das nach Vermietung der jeweiligen Verkaufsräume durchgeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn bereits die „Grundgenehmigung“ die zu erwartende Nutzung insgesamt größenordnungsmäßig korrekt zugrunde legt.
Legt ein Bauherrr eine schalltechnische Untersuchung vor, um die nicht von vornherein offensichtliche nachbarrechtliche Zulässigkeit seines Bauvorhabens zu belegen, wird diese auch ohne Bezugnahme in einer Inhalts- oder Nebenbestimmung der Baugenehmigung zu deren Bestandteil; die in der Untersuchung zur Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte für erforderlich gehaltenen Maßnahmen gehen abweichenden Angaben in Bau- oder Betriebsbeschreibungen vor und sind strikt einzuhalten.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 1 ME 226/11











