Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit in formelle und materielle Rechtskraft. Ein Antrag auf (Nach-)Festsetzung von Kosten ist ohne erneute sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn er Kosten betrifft, über die in einem vorausgehenden Kostenfestsetzungsbeschluss bereits rechtskräftig entschieden worden ist1.
Auch ein im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gestellter Nachfestsetzungsantrag führt nicht zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft. Sind Kostenpositionen in einem Kostenfestsetzungsantrag gleich aus welchem Grund nicht geltend gemacht worden, kann zwar die Möglichkeit bestehen, diese in einem nachfolgenden zulässigen Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren „nachzuschieben“2. Dies setzt aber gerade voraus, dass über die nachgeschobenen Kostenpositionen noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. April 2010 – 8 OA 69/10











