Nachtflugbetrieb am Köln/Bonner Flughafen

Die Klagen auf Aufhebung einer Verlängerung der Nachtflugregelungen für einen Flughafen sind unzulässig, weil die Rechtsstellung der Kläger bei einem Erfolg der Klagen verschlechtert wird. Beruht die vom Nachtflugverkehr ausgehende Lärmbelastung weder auf dem angefochtenen Bescheid, sondern ausschließlich auf der ursprünglichen Genehmigungslage, so sind die Rechte einer Nachbargemeinde und eines Anwohners eines Flughafens nicht durch den angefochtenen Bescheid verletzt. Ansprüche Drittbetroffener auf Unterlassung oder weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs auf dem Flughafen Köln/Bonn sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Nachtflugbetrieb am Köln/Bonner Flughafen

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Klagen gegen den Verkehrsflughafen Köln/Bonn in den hier vorliegenden Fällen abgewiesen. Geklagt hatten zwei Nachbargemeinden und ein Anwohner, deren Begehren auf eine Verschärfung der Nachtflugbeschränkungen gerichtet waren. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts1 bezüglich des Nachtflugverbotes für den Frankfurter Flughafen haben die Kläger auch für die Nachtruhe am Köln/Bonner Flughafen Hoffnung gesehen.

Die ursprünglichen Genehmigungen für den Betrieb des Flughafens Köln/Bonn stammen aus den Jahren 1959 und 1961 und sehen keinerlei Betriebsbeschränkungen hinsichtlich nächtlicher Flugbewegungen vor. In der Folgezeit erließ das beklagte Land zur Verminderung der Lärmbelastung der Umgebung des Flughafens mehrfach jeweils zeitlich befristete Beschränkungen für den Nachtflugverkehr. So wurden mit Bescheid vom 26. August 1997 für bestimmte Flugzeugtypen detaillierte, im Wesentlichen die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr betreffende Flugbeschränkungen verfügt und Regelungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen festgelegt. Die Wirksamkeit dieses Bescheides wurde auf die Zeit bis zum 31. Oktober 2015 befristet. Auf Antrag des Flughafens verlängerte das Land diese Nachtflugregelungen mit Bescheid vom 7. Februar 2008 bis zum 31. Oktober 2030.

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Auf die Aufhebung dieser Verlängerung der Nachtflugregelungen waren die Anfechtungsklagen einer Nachbargemeinde und eines Anwohners gerichtet. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind die Klagen unzulässig, weil die Rechtsstellung der Kläger bei einem Erfolg der Klagen verschlechtert wird. Denn eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides hat zur Folge, dass am Flughafen ab dem 1. November 2015 auf der Grundlage der dann wieder unbeschränkt geltenden Genehmigungen aus den Jahren 1959 und 1961 ein Nachtflugbetrieb ohne jede Einschränkungen genehmigt wird. Zudem fehlt es den Klägern auch an der erforderlichen Klagebefugnis. Ihre Rechte sind offensichtlich nicht durch den angefochtenen Bescheid verletzt. Die vom Nachtflugverkehr ausgehende Lärmbelastung beruht weder auf dem angefochtenen Bescheid noch auf dem diesen vorausgegangenen Bescheid vom 26. August 1997, sondern ausschließlich auf der ursprünglichen Genehmigungslage.

Auf eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs waren die Verpflichtungsklagen zweier Nachbargemeinden gerichtet. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht den Ansprüchen Drittbetroffener auf eine Einschränkung der flugbetrieblichen Benutzung des Flughafens eine gesetzliche Duldungspflicht entgegen. Der Flughafen Köln/Bonn ist wegen einer seit 1999 bestehenden gesetzlichen Fiktion so zu behandeln, als wäre für ihn ein Planfeststellungsbeschluss ergangen. Daher sind Ansprüche auf Unterlassung oder Einschränkung der Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen. Etwaige Lärmschutzansprüche sind auf passive Schallschutzmaßnahmen wie etwa bauliche Schalldämmung begrenzt. Ein Anspruch auf Betriebsbeschränkungen kommt erst und nur dann in Betracht, wenn passive Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen. Vom Vorliegen dieser engen Voraussetzungen kann aber nicht ausgegangen werden.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19. April 2012 – 20 D 7/08.AK, 20 D 117/08.AK, 20 D 121/08.AK und 20 D 19/09.AK

  1. BVerwG Leipzig, Urteil vom 04.04.2012 – 4 C 8.09 und 9.09, 1.10 – 6.10[]