Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung der Ehegatten

Rechtsgrundlage für eine nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen; gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die vorstehend genannte Frist auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.

Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung der Ehegatten

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfolgt, soweit dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zweck des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu erteilen bzw. zu verlängern ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ausländische Ehegatten Deutscher mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG zwar einen weitreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz genießen. Für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen ist indes nicht die bloße Tatsache des Verheiratetseins, sondern der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG – nämlich: die Führung der familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen – maßgebend. Von einer dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallenden ehelichen Lebensgemeinschaft kann deshalb nur ausgegangen werden, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe auch eine tatsächliche, regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende Verbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt wird1.

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Wesentliche Voraussetzung der erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist damit das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im vorstehend umschriebenen Sinne zwischen dem Ausländer und seiner Ehefrau. Eine solche eheliche Lebensgemeinschaft bestand vorliegend jedoch nicht mehr, nachdem der Ausländer aus der gemeinsamen Wohnung ausge-zogen war und seitdem von seiner Ehefrau getrennt lebt. Aus der Erklärung der Ehefrau beim Landratsamt Bayreuth, sie sehe in der Fortführung der Beziehung keine Zukunft und es sei an eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu denken, ergibt sich eindeutig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens bei Abgabe dieser Erklärung beendet war, was nach Überzeugung des Gerichts das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft belegt. „Eheliche Lebensgemeinschaft“ in diesem Sinn bedeutet aber eine Haushalts-, Wirtschafts- und Beistandsgemeinschaft, woran es vorliegend fehlt.

Für eine nur vorübergehende Trennung ist demgegenüber nichts ersichtlich. Die Abgrenzung einer vorübergehenden von einer – die eheliche Lebensgemeinschaft beendenden – dauernden Trennung kann im Einzelfall schwierig sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, die einer wertenden Beurteilung unterliegen2. Bei einer längeren Trennung erscheint es wahrscheinlich, diese sei dauerhaft gewesen, selbst wenn die Ehegatten anschließend wieder in ehelicher Gemeinschaft leben3. Ein Streit zwischen den Ehegatten mit anschließendem Auszug eines Ehepartners beseitigt nicht in jedem Fall die eheliche Lebensgemeinschaft4. Eine spätere Versöhnung und Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft schließt andererseits die Annahme einer zuvor bereits eingetretenen endgültigen Trennung nicht aus. Ob eine Trennung der Ehegatten als endgültig oder nur vorübergehend anzusehen ist, kann nicht ohne weiteres bereits im Zeitpunkt einer im Streit erfolgten Trennung der Ehegatten beurteilt werden. Deshalb darf die Ausländerbehörde während eines Zeitraums, innerhalb dessen die Trennung noch nicht abschließend als endgültig beurteilt werden kann, nicht in den rechtlich geschützten Bestand einer Ehe eingreifen. Sie darf keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen treffen, solange die endgültige Trennung der Eheleute nicht feststeht. Gleichermaßen darf sie eine Aufenthaltserlaubnis nicht nachträglich zeitlich verkürzen, wenn sich trotz gewisser Anzeichen im Nachhinein herausstellt, dass eine dauernde Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft weder beabsichtigt wurde noch tatsächlich stattgefunden hat.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts5 ist die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft u.a. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen. Sie ist vielmehr als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist6. Für die Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet dies, dass damit nur noch das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen ist7. Das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist – wie auch in den regulären Verlängerungsfällen – im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen.

Verwaltungsgericht Hamburg – Urteil vom 02. Mai 2012 – 4 K 446/10

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 – 2 BvR 313/84[]
  2. vgl. BayVGH, Urteil vom 12.12 2007, a. a. O.[]
  3. BayVGH, Beschluss vom 29.02.2000, InfAuslR 2000, 402[]
  4. vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.02.2001, InfAuslR 2001, 279[]
  5. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 – 1 B 3/09[]
  6. BVerwG, Urteil vom 9.06.2009 – 1 C 11.08[]
  7. BVerwG, Urteil vom 9.06.2009, a.a.O.[]
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