Nachträgliche Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis

Eine ausnahmsweise zu beachtende aufenthaltsrechtliche Wirkung des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien dürfte unter Geltung des Zuwanderungsgesetzes nicht in Betracht kommen.

Nachträgliche Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfolgte Befristung einer Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.

Im vorliegenden Fall ist eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seiner deutschen Ehefrau seit Mai 2012 beendet und damit die Voraussetzung für die ihm gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis entfallen. Damit steht es gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie von der Möglichkeit der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Gebrauch machen oder den Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer abwarten will. Für die Ermessensausübung im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist jedoch allein das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Dementsprechend ist im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht inzident zu prüfen, ob der von der Verkürzung der Geltungsdauer betroffene Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck hat1.

Daher ist es für die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung auch nicht von Bedeutung, ob der Kläger – wie er mit seiner Beschwerde vorgebracht hat – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 i. V. m. § 28 Abs. 3 AufenthG erworben hat, weil in seinem Fall gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen sei. Dass die durch die Beklagte verfügte nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ermessensfehlerhaft gewesen ist, weil besondere Umstände für den Verbleib des Klägers bis zum ursprünglichen Ablauf der Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis erfordert haben, ist hingegen nicht ersichtlich.

Die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dürfte auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits vom 17.07.19952 verstoßen. Nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien gewährt jeder Mitgliedstaat den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass diese Vorschrift nicht der Regelung des Aufenthaltsrechts tunesischer Staatsangehöriger dient. Daher ist es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit dort erhalten hat. Dass ein solches Vorgehen den Betroffenen zwingt, sein Arbeitsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts3. Allerdings kommt Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Ausnahmefällen eine aufenthaltsrechtliche Wirkung zu, da nicht angenommen werden könne, dass die Mitgliedstaaten über das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien verfügen, indem sie dessen praktische Wirksamkeit durch Bestimmungen des nationalen Rechts beschränken. Daher ist Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien dahin auszulegen, dass er Wirkungen auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen entfaltet, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige von diesem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben4. Da der Kläger allein aufgrund der ihm nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen ist (vgl. § 27 Abs. 5 AufenthG) und damit nicht über eine zeitlich über die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis hinausgehende Arbeitsgenehmigung verfügt hat, dürfte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen der nachträglichen Verkürzung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis daher keine aufenthaltsrechtliche Wirkung des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien zu beachten gewesen sein. Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung besteht daher die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht insoweit nicht.

Der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung steht auch nicht der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.06.20115 entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in dieser Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes offene Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis in der Hauptsache zwar mit der Begründung angenommen, es spreche einiges dafür, dass dem Eingriff in ein bestehendes Aufenthaltsrecht das Diskriminierungsverbot des Art. 67 Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Algerien vom 22.04.20026, der insoweit inhaltsgleich mit Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien ist, entgegenstehe, und die Frage, ob und ggf. welche Schutzwirkung das Diskriminierungsverbot hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung eines bereits erlaubten Aufenthalts entfalte, auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 08.12 20097 nicht hinreichend geklärt sei, da es dort um den Problemkreis der Verlängerung bzw. Neuerteilung einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis gegangen sei. Es ist mit der Beschwerde indes nicht vorgebracht worden und für den beschließendas Oberverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen bezüglich der aufenthaltsrechtlichen Wirkung des hier maßgeblichen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien zwischen den Konstellationen der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, für die das Bundesverwaltungsgericht eine aufenthaltsrechtliche Wirkung des Diskriminierungsverbots ausdrücklich abgelehnt hat8, und der Konstellation der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden sein soll. Den Gründen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass insoweit eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Fallkonstellationen geboten sein könnte. Dies folgt im Übrigen auch nicht aus der vorgenannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12 2006. Die dortigen Ausführungen des Gerichtshofs gelten vielmehr ausdrücklich auch für den Fall, dass der Aufnahmestaat die Aufenthaltserlaubnis eines tunesischen Staatsangehörigen nachträglich befristet9. Auch bei einer Beschränkung des Aufenthaltsrechts in Form der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis dürfte eine aufenthaltsrechtliche Wirkung des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien daher nur dann zu berücksichtigen sein, wenn dem Ausländer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen worden sind. Da mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1.01.2005 Ausländer nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt, und mit dem Wegfall der Aufenthaltserlaubnis ohne weiteres das gesetzliche Beschäftigungsrecht erlischt, so dass kein unbefristetes, von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges Beschäftigungsrecht des Ausländers besteht, dürfte eine ausnahmsweise zu beachtende aufenthaltsrechtliche Wirkung des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien unter Geltung des Zuwanderungsgesetzes daher generell nicht (mehr) in Betracht kommen10.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 PA 84/14

  1. BVerwG, Urteil vom 9.06.2009 – 1 C 11.08, BVerwGE 134, 124[↩]
  2. ABl. EG 1998 Nr. L 97, S. 2[↩]
  3. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 – C-97/05, Gattoussi[↩]
  4. EuGH, a.a.O., Rn 39 und 43[↩]
  5. VGH Baden-Württember, Beschluss vom 16.06.2011 – 11 S 1305/11[↩]
  6. ABl. EU 2005 Nr. L 265, S. 2[↩]
  7. BVerwG, Urteil vom 08.12.2009 – 1 C 14.08[↩]
  8. BVerwG, Urteil vom 8.12.2009 – 1 C 14.08, BVerwGE 135, 325[↩]
  9. EuGH, a.a.O., Rn 41[↩]
  10. ebenso Epe, in: GK-AufenthG, IX-2 FreizügG/EU, § 1 Rn 62; a. A. Dienelt, in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 7 Rn 36 ff.[↩]