Nur eine im Verkehr übliche Hofbezeichnung, die im örtlichen Umfeld etabliert ist und dort zur Identifizierung des Anwesens und damit auch der Familie des Eigentümers ausreicht, kann im Sinne einer notwendigen Voraussetzung Grundlage eines legitimen Interesses für eine Namensänderung durch Angleichung des Familiennamens an den Hofnamen sein.

In dem hier entschiedenen Fall begehrt der Kläger die Änderung seines Familiennamens von „K.-R.“ in „K.-R. v. L.“. Er ist Eigentümer des Schlosses B. im gleichnamigen Ortsteil der Gemeinde R., hat das Anwesen renoviert und bewirtschaftet es. Seit dem Jahre 1779 waren verschiedene Mitglieder der Familie R. v. L. und Träger dieses Namens Besitzer des Schlosses und bewohnten es bis zur Übersiedelung in die Bundesrepublik im Jahre 1969. Nach der Wiedervereinigung zog der Kläger nach Thüringen und ist seit 2006 Haupteigentümer des Schlosses. Seit 2013 hat er dort auch seinen Wohnsitz und betreibt ein Architekturbüro. Zur Begründung seines Antrags macht der Kläger u. a. geltend, der Name „R. v. L.“ sei mittlerweile in der achten Generation mit dem Schloss B. verbunden. Er werde als Eigentümer und Betreiber des Anwesens regelmäßig mit diesem Namen angesprochen und empfinde es als schweren Nachteil, ihn nicht zu tragen. Die Öffentlichkeit identifiziere ihn mit dem vollen Namen und die Souveränität über den Namensbestandteil „v. L.“ sei für die Bewirtschaftung des Schlosses wegen der damit verbundenen Definitionshoheit über das kulturelle Erbe unabdingbar.
Nachdem die Behörde seinen Antrag abgelehnt hatte und das Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben war, hat das Verwaltungsgericht Meiningen der Klage stattgegeben1 Im Berufungsverfahren hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen2. Es hat seine Entscheidung im Kern darauf gestützt, dass kein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliege, da es bereits an einer Verbindung des vom Kläger begehrten Familiennamens mit dem von ihm bewohnten und unterhaltenen Schloss in der Art und Weise fehle, wie ein Familienname mit einem Hof oder Unternehmen verbunden sei. Denn das Schloss sei nach einem Ortsnamen benannt. Die Verbindung zu dem vom Kläger begehrten Familiennamen komme erst über die Historie und den Umstand zustande, dass Träger dieses Namens über Jahrhunderte auf dem Schloss gelebt und dieses als Gutsanlage bewirtschaftet hätten. In der gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass nur ein insgesamt vergleichsweise beschränkter Kreis von speziell Interessierten und Ortskundigen den Kläger mit dem Namen „v. L.“ und der damit verbundenen Tradition verbinde und ihn mit diesem Namen konfrontiere. Anders als bei einem Hof- oder Unternehmensnamen werde dieser Zusammenhang gerade nicht von der Allgemeinheit oder dem Rechtsverkehr schlechthin hergestellt. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht nunmehr als unbegründet zurückgewiesen hat:
Dabei liegt es für das Bundesverwaltungsgericht auf der Hand und bedarf keiner weiteren Klärung, dass in der von Nr. 47 der NamÄndVwV angesprochenen Fallgruppe, in der u. a. dem Eigentümer die Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Namens im Wege der Namensänderung gestattet werden kann, der erstrebte Familienname an dem allgemein bekannten oder im Umfeld gebräuchlichen Hofnamen anknüpfen muss. Nur eine im Verkehr übliche Hofbezeichnung („z. B. Meyerhof“), die im örtlichen Umfeld etabliert ist und dort zur Identifizierung des Anwesens und damit im Alltag auch der Familie des Eigentümers ausreicht, kann im Sinne einer notwendigen Voraussetzung Grundlage eines legitimen Interesses für eine Namensänderung durch Angleichung des Familiennamens an den Hofnamen sein3.
Diesen rechtlichen Maßstab hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht der hier angefochtenen Entscheidung der Sache nach zugrunde gelegt. Es hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Verbindung des nach dem Ort B. benannten Schlosses zu dem mit der Namensänderung erstrebten Familiennamen „R. v. L.“ erst über die Historie und den Umstand zustande komme, dass Träger dieses Namens über Jahrhunderte dort gelebt und das Anwesen als Gutsanlage bewirtschaftet hätten. Der Zusammenhang werde nicht von der Allgemeinheit oder dem Rechtsverkehr schlechthin hergestellt, sondern sei nur einem vergleichsweise beschränkten Kreis von speziell Interessierten und Ortskundigen bekannt. Da die Beschwerde diese tatrichterliche Feststellung nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, wäre das Bundesverwaltungsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO daran gebunden.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 6 B 30.22