Nationaler und unionsrechtlicher Abschiebungsschutz

Wendet sich ein Kläger vorrangig gegen den Widerruf des ihm zuerkannten nationalen Abschiebungsschutzes, darf er die Feststellung, dass ihm unionsrechtlicher Abschiebungsschutz zusteht, einem Hilfsantrag vorbehalten.

Nationaler und unionsrechtlicher Abschiebungsschutz

Die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet für das Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG keine Anwendung.

Ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG im Fall des Widerrufs eines nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes erfüllt sind, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des nationalen Rechts.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10