Wendet sich ein Kläger vorrangig gegen den Widerruf des ihm zuerkannten nationalen Abschiebungsschutzes, darf er die Feststellung, dass ihm unionsrechtlicher Abschiebungsschutz zusteht, einem Hilfsantrag vorbehalten.

Die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet für das Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG keine Anwendung.
Ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG im Fall des Widerrufs eines nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes erfüllt sind, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des nationalen Rechts.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10
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