Ein sog. Negativattest, d.h. eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde, dass ein ihr mitgeteiltes Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf, kann einer Genehmigung gleichgestellt werden, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt ausschließlich dem Schutz öffentlicher und nicht dem Schutz privater Interessen dient.

Auch in diesem Fall ist es freilich erforderlich, dass ein Negativattest (also ein Verwaltungsakt) der zuständigen Behörde existiert und nicht bloß eine schrifltiche Auskunft. Die Frage, ob die Äußerung einer Behörde einen Verwaltungsakt darstellt, ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach richtet sich die Auslegung nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte1.
Maßgeblich sind insoweit zunächst für die Umstände, die für die Abgrenzung zwischen einem Verwaltungsakt und einer bloßen Rechtsauskunft2 oder einer behördlichen Bescheinigung3 von Bedeutung sind.
Gegen die Einstufung als Verwaltungsakt spricht dabei nach Auffassung des BGH, dass das Schreiben nicht als Verwaltungsakt oder Bescheid bezeichnet ist, weder einen abgehobenen Entscheidungssatz noch eine Begründung oder eine Rechtsmittelbelehrung enthält und nicht, wie bei aufsichtsbehördlichen Genehmigungen erforderlich4, an die betroffene Gemeinde (als Adressat der eigentlich erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung) gerichtet ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. September 2009 – XI ZR 286/08
- BGH, Urteil vom 14.06.2007 – I ZR 125/04, WM 2007, 2168, Tz. 16[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.01.1969 – VI ZR 231/67, NJW 1969, 922, 925[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 03.04.1985 – I ZR 29/83, WM 1985, 1405[↩]
- BGHZ 142, 51, 65; OLG Jena, OLGR Jena 2001, 539, 542; Gundlach, LKV 2001, 203, 204; Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, Stand August 2008, 1.4.0, § 123 Anm. 4 und 6[↩]