Neubaustrecke mit Geschwindigkeitsbeschränkung

Auch bei einem Verkehrsversuch ist für eine Geschwindigkeitsbeschränkung die Gefahr für die Gesundheit der Anwohner zu ermitteln bzw. eine Bestandsaufnahme des tatsächlich vorhandenen Lärm vorzunehmen. Es genügt nicht, sich auf subjektive Empfindungen und Wahrnehmungen von Anwohnern zu stützen.

Neubaustrecke mit Geschwindigkeitsbeschränkung

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht München in dem hier vorliegenden Eilverfahren dem Antrag auf Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A 94 zwischen Pastetten und Wimpasing stattgegeben. Damit ist der beklagte Freistaat Bayern verpflichtet, die Beschilderungen von Tempo 120 km/h einstweilen unkenntlich zu machen.

Am 30. September 2019 wurde die neugebaute sogenannte Isentalautobahn ohne Geschwindigkeitsbeschränkung eröffnet. Die Autobahndirektion Südbayern nahm Beschwerden von Anwohnern über eine übermäßige Lärmbelastung zum Anlass, zwischen der Anschlussstelle Pastetten und dem Tunnel Wimpasing testweise eine beidseitige Geschwindigkeitsbeschränkung von120 km/h anzuordnen. Der Testversuch war zunächst auf den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 begrenzt. Angesichts des während der Corona-Pandemie erheblich zurückgegangenen Verkehrsaufkommens verlängerte die Autobahndirektion den Testzeitraum bis zum30. Dezember 2020. Die Autobahndirektion begründete den Verkehrsversuch damit, dass die Beschwerden auf eine unzumutbare Lärmbelastung der Anwohner schließen ließen. Die Beschwerden seien nachvollziehbar, da es zuvor keine Straße mit einer bestehenden Lärmvorbelastung im Isental gegeben habe und auch die Lage der Neubaustrecke in einem Flusstal eine Lärmbelastung begünstige.

Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht München in seiner Entscheidungsbegründung nicht gefolgt. Vielmehr hat es deutlich erklärt, dass die Autobahndirektion die – auch bei einem Verkehrsversuch – gesetzlich zwingend erforderliche Gefahr für die Gesundheit der Anwohner nicht ermittelt hat. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts München begründen die Anwohnerbeschwerden allenfalls einen Gefahrenverdacht. Dieser hätte die Autobahndirektion aber zunächst veranlassen müssen, den tatsächlich vorhandenen Lärm vorab zu ermitteln. Es genügt nicht, dass sich die Autobahndirektion auf subjektive Empfindungen und Wahrnehmungen von Anwohnern stützt, selbst wenn die Beschwerden angesichts der erstmaligen Inbetriebnahme der Isentalautobahn bei bis dahin gewohnter weitgehender Ruhe subjektiv nachvollziehbar sind. An einer erforderlichen(objektiven)Bestandsaufnahme des „Ist-Zustandes“ fehlt es aber vollständig.

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 3. September 2020 – M 23 S 20.2827

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