Für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht [1].
Sind Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich, ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so dass für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht [2].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 1 BvR 1867/17
- vgl. BVerfGE 79, 365, 369[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.05.1999 – 2 BvR 1790/94, NJW 2000, S. 1399[↩]