Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zum Familiennachzug setzt voraus, dass neben den in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG in der Regel vorliegen. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit dauerhaft sichergestellt ist, ist nicht isoliert auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des den Familiennachzug erstrebenden Ausländers, sondern auf den Gesamtbedarf der Familie abzustellen.
Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG gebietet in der Regel nicht die Gewährung eines verfestigten Aufenthaltsrechtes in Form einer Niederlassungserlaubnis.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 11.09.2009 – 5 A 124/09











