Nordrhein-Westfalen und die Sperrstunde

Die Sperrstunde und auch das nächtliche Alkoholverkaufsverbot dienen dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 (Gefährdungsstufe 2) wegen fehlender Nachverfolgungsmöglichkeiten außer Kontrolle zu geraten droht. Wegen der ihm obliegenden präventiven Schutzpflichten für Leben und Gesundheit der Bevölkerung muss der Verordnungsgeber weder eine gefährlichere Entwicklung abwarten noch ist er gehalten, einen Anstieg der Fallzahlen in Kauf zu nehmen, der aus seiner Sicht deutlich einschneidendere Eingriffe in weite Bereiche des privaten, sozialen und öffentlichen Lebens erzwingen würde.

Nordrhein-Westfalen und die Sperrstunde

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall den Normenkontroll-Eilantrag von 19 Antragstellern abgelehnt, mit dem diese sich gegen die Sperrstunde und das Alkoholverbot gewehrt haben. Die Regelungen sind als rechtmäßig beurteilt worden.

Den Antrag haben Betreiber von Gaststätten in Bonn, Köln und im Rhein-Sieg-Kreis gestellt. Damit haben sie sich gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung gewandt, die für Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 50 die Sperrstunde in gastronomischen Einrichtungen und das Verbot des Alkoholverkaufs zwischen 23 Uhr und 6 Uhr vorschreibt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dienten die Verbote dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 (Gefährdungsstufe 2) wegen fehlender Nachverfolgungsmöglichkeiten außer Kontrolle zu geraten drohe. Das gegenwärtige Infektionsgeschehen sei durch ein rapides Ansteigen der Infektionszahlen gekennzeichnet. Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts seien die von den Antragstellern angegriffenen Verbote geeignet, dieses zu verlangsamen. Die Sperrstunde leiste einen Beitrag zur Kontaktreduzierung, indem sie verhindere, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen auch noch nach 23 Uhr in den Einrichtungen einfänden und auf dem Weg von und zu den Gaststätten begegneten. Auch das nächtliche Alkoholverkaufsverbot trage zu der vom Verordnungsgeber bezweckten Verringerung infektiologisch bedenklicher Kontakte bei. Es ziele auf die unbestreitbar enthemmende Wirkung von Alkohol, aufgrund derer die Einhaltung von Mindestabständen und hygienerechtlichen Schutzvorschriften abnehme. Die bestehenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards änderten nichts daran, dass ohne die Sperrstunde eine Vielzahl von Personen auf begrenztem Raum über einen regelmäßig nicht unerheblichen Zeitraum und – gerade in den Wintermonaten – in schlecht gelüfteten Räumlichkeiten weiter aufeinandertreffe.

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Weiter räumt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein, dass die Maßnahmen zwar in ganz erheblicher Weise in die Berufsfreiheit der Betreiber gastronomischer Einrichtungen eingriffen. Dies wirke umso schwerer, als die gesamte Gastronomie bereits infolge der zu Beginn der Pandemie verordneten flächendeckenden Betriebsschließungen große und teils existenzbedrohende Belastungen habe verkraften müssen. Allerdings lasse die Entwicklung der vergangenen Tage aber befürchten, dass das Infektionsgeschehen ohne geeignete Gegenmaßnahmen eine gefährliche Dynamik entfalte, die ungebremst am Ende jedes noch so leistungsfähige Gesundheitssystem an die Grenzen seiner Belastbarkeit und darüber hinaus führe. Wegen der ihm obliegenden präventiven Schutzpflichten für Leben und Gesundheit der Bevölkerung müsse der Verordnungsgeber weder eine solche Entwicklung abwarten noch sei er gehalten, einen Anstieg der Fallzahlen in Kauf zu nehmen, der aus seiner Sicht deutlich einschneidendere Eingriffe in weite Bereiche des privaten, sozialen und öffentlichen Lebens erzwingen würde. Dies diene letztlich auch den Interessen der hier betroffenen Betreiber von gastronomischen Einrichtungen in Kommunen der Gefährdungsstufe 2, denen gegenwärtig immerhin (noch) die Möglichkeit offen stehe, ihren Betrieb im Zeitraum von 6 Uhr bis 23 Uhr zu führen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 13 B 1581/20.NE

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