Die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Berliner Feuerwehr und der AOK nimmt Bezug auf die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung, wonach ein abrechnungsfähiger Einsatz der Berliner Feuerwehr nicht vorliegt, wenn der Notfallrettungseinsatz mit „Fremdfahrzeugen“ erfolgt.
So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall der Abrechnung von Einsätzen während der Fußballweltmeisterschaft 2006 entschieden. Die Berliner Feuerwehr rechnet seit Jahrzehnten die Einsätze in der Notfallrettung für gesetzlich Versicherte auf der Grundlage einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung unmittelbar mit der AOK ab. Für die Zeit der Fußballweltmeisterschaft 2006 verpflichtete die Berliner Feuerwehr verschiedene Hilfsorganisationen – zu denen der Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst gehörten – im Wege einer Notstandsmaßnahme dazu, ihr zusätzlich Rettungsfahrzeuge und -personal zur Verfügung zu stellen; außerdem war 2007 ein Notarztwagen des Bundeswehrkrankenhauses in Berlin für die Berliner Feuerwehr im Einsatz. Die von der Berliner Feuerwehr hierfür in Rechnung gestellten Gebühren – nach der Tarifstelle für einen Einsatz der Feuerwehr – in Höhe von insgesamt rund 820.000 € zahlte die AOK nur unter Vorbehalt und erhob Ende 2010 Klage auf Rückzahlung.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin nimmt die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Berliner Feuerwehr und der AOK Bezug auf die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung Bezug. Danach liegt ein abrechnungsfähiger Einsatz der Berliner Feuerwehr nicht vor, wenn – wie hier – der Notfallrettungseinsatz mit „Fremdfahrzeugen“ erfolgt. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat jedenfalls mit der Novelle des Rettungsdienstgesetzes im Jahr 2004 bewusst zwischen Einsätzen der Feuerwehr und Einsätzen der Hilfsorganisationen unterschieden. Letztere werden zu gesonderten Entgelten und von den Hilfsorganisationen unmittelbar mit der AOK abgerechnet. Einsätze der Bundeswehr hat der Gesetzgeber überhaupt nicht im Blick gehabt (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 25.10.2011 – 21 K 85.10)) . Sonstige Rechtsgrundlagen, nach denen die Berliner Feuerwehr die Einsätze unmittelbar mit der AOK abrechnen kann, fehlen derzeit.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 28. Februar 2012 – 21 K 571.10 und 21 K 572.10











