Notwegerecht über Gemeinde-Wirtschaftswege

Der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen und sonst nicht erschlossenen Grundstücks, das nur über gemeindliche Feld- und Wirtschaftswege erreicht werden kann, steht aus dem verfassungsrechtlichen Eigentumsgrundrecht ein Anspruch auf die Benutzung dieser Wege zu, er mus diesen allerdings soweit erforderlich ausbauen.

Notwegerecht über Gemeinde-Wirtschaftswege

Einen derartigen Streit über ein Notwegerecht für ein Sandabbau-Unternehmen hatte jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz zu entscheiden. Die Klägerin ist im Besitz von Genehmigungen zum Sandabbau im Bereich des Laurenzibergs. Zum Abtransport des Sandes und zur Anlieferung von Material zur Verfüllung schon ausgebeuteter Teile der Gruben will sie sowohl Wirtschaftswege der Stadt Bingen als auch solche der benachbarten Stadt Gau-Algesheim mit bis zu 40 t schweren LKWs befahren. Beide Städte lehnten jedoch eine solche Nutzung ab. Die daraufhin erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht gestattete dagegen das Befahren der in der Binger Gemarkung gelegenen Anbindung. Eine Zufahrt über die Wege im Bereich der Stadt Gau-Algesheim steht der Klägerin jedoch nicht zu.

Könne ein Anlieger seine im Außenbereich gelegenen und sonst nicht erschlossenen Grundstücke nur über Wirtschaftswege erreichen, folge aus dem verfassungsrechtlichen Eigentumsgrundrecht, so das Koblenzer Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlussbegründungen, ein Anspruch auf die Benutzung eines solchen Weges. Dieses Notwegerecht berechtige die Klägerin jedoch nur zur Nutzung einer der beiden Anbindungen. Dabei komme den Wirtschaftswegen in der Gemarkung Bingen deshalb der Vorrang zu, weil die Anbindung im Bereich von Gau-Algesheim durch ein Gebiet führe, in dem der „Natur- und Kulturpark Laurenziberg” geplant sei. Voraussetzung für die Nutzung sei allerdings, dass die Klägerin die Wege zunächst für den beabsichtigten Schwerlastverkehr ausbaue.

Urteile vom 21. Oktober 2009, Aktenzeichen: 1 A 10481/09 und 1 A 10482/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz