Notwendigkeit verkehrsberuhigender Maßnahmen

Ist es für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung nicht notwendig, zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beruhigung des fließenden Verkehrs in einer Straße zu errichten, so haben die Anwohner auch keinen Anspruch hierauf.

Notwendigkeit verkehrsberuhigender Maßnahmen

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Klage von Anwohnern der Pater-Fröhlich-Straße in Koblenz-Arenberg abgewiesen. Der Kläger wohnt mit seiner Familie in der Pater-Fröhlich-Straße, einer Straße, die teilweise als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen ist. Dort darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Es bestehen keine Gehwege. Auf der Straße sind zur Minderung der Geschwindigkeit der Kraftfahrzeuge unter anderem Aufpflasterungen angebracht und ein Blumenkübel aufgestellt.

Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht die beklagte Stadt verpflichtet, weitere verkehrsberuhigende Maßnahmen, wie etwa die Schließung der Straße für den Durchgangsverkehr zu einer Landesstraße, zu ergreifen. Hiergegen ist von der Stadt Berufung eingelegt worden.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei die nach der aktuellen Verkehrszählung ermittelte Verkehrsdichte noch nicht so hoch, dass die in einem verkehrsberuhigten Bereich geltenden Ge- und Verbote faktisch nicht mehr eingehalten werden könnten. Zwar sei die Planung der Pater-Fröhlich-Straße im Hinblick auf die Funktion eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht unproblematisch, weil sie auch als Verbindungsstraße zwischen der Pfarrer-Kraus-Straße und der Landesstraße 127 geplant worden sei. Jedoch sei die aktuell gemessene Verkehrsdichte von 758 Kraftfahrzeugen an einem Werktag mit 52 bis maximal 69 Fahrzeugen pro Stunde am Nachmittag in der Zeit von 15 bis 19 Uhr noch nicht so hoch, dass ein Aufenthalt von Fußgängern und spielenden Kindern nicht mehr möglich wäre. Denn in einem verkehrsberuhigten Bereich dürften Fahrzeuge nur Schrittgeschwindigkeit, d.h. deutlich unter 20 Stundenkilometer fahren. Soweit vom Kläger geltend gemacht werde, viele Fahrzeuge hielten sich nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit, könne dies die begehrten verkehrsrechtlichen Maßnahmen – wie etwa eine Einbahnstraßenregelung oder die Anordnung einer reinen Anliegerstraße – nicht rechtfertigen. Es sei insoweit vielmehr Aufgabe der Stadt Koblenz, insbesondere durch häufigere Geschwindigkeitskontrollen darauf hinzuwirken, dass die vorgeschriebene Geschwindigkeit beachtet werde.

Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beruhigung des fließenden Verkehrs in der Pater-Fröhlich-Straße, weil solche für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung nicht notwendig seien.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 A 10976/11.OVG