NPD-Wahlkampfspot

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) muss einen Wahlwerbespot der NPD aus Anlass der Berliner Abgeordnetenhauswahl im September nicht ausstrahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

NPD-Wahlkampfspot

Aus Anlass der Berliner Wahl stellt der rbb den Parteien Sendezeit zur Verfügung. Der Sender hatte sich geweigert, den Spot der NPD auszustrahlen, weil er darin den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sah.

Das Verwaltungsgericht Berlin teilte die Bewertung des rbb: Der Werbefilm erfülle den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Danach wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Dies war hier nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der Fall. Die Antragstellerin greife durch den Werbefilm die Menschenwürde der in Berlin lebenden Ausländer, insbesondere der Muslime, an. Dieser Teil der Bevölkerung werde von ihr böswillig verächtlich gemacht, weil suggeriert werde, dass Ausländer stets kriminell seien und rohe Gewalttaten gegen Deutsche begingen. Auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung sei keine andere Bewertung des Werbespots möglich. Die Aussage, Ausländer seien per se Straftäter und damit als der Achtung der übrigen Bürger unwert und unwürdig, erfolge aus ausländerfeindlichen und damit verwerflichen Motiven. Die in dem Wahlwerbespot zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung sei auch geeignet den öffentlichen Frieden zu gefährden. Schließlich sei die Aussage des Spots den Verantwortlichen der Partei auch subjektiv vorwerfbar.

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Haftgrund Verdunklungsgefahr - bei einer kriminellen Vereinigung

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18. August 2011 – VG 2 L 131.11

UPDATE: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der NPD gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Die NPD war der Wertung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass der Wahlwerbespot den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Volksverhetzung) erfülle, weil er Ausländer mit Straftätern gleichsetze, unter Berufung auf die Meinungsfreiheit mit der Begründung entgegengetreten, dass der Spot lediglich auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Kriminalitätsstatistik sowie darauf hinweise, dass wesentlich mehr Ausländer Straftaten begingen, als der Öffentlichkeit vermittelt werde.

Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt: Das Verwaltungsgericht Berlin habe den Wahlwerbespot zu Recht im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt, aufgrund derer eine Deutung im Sinne der NPD nicht in Betracht komme. Bildabfolge und Textwahl des Spots ließen es nicht zu, die einzelnen Sequenzen lediglich isoliert zu betrachten und zu würdigen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011 – OVG 3 S 112.11