Nutzungsänderung für Vereinssaal

Wird bei der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Vereinssaals der Lärmschutz der Nachbarn in ausreichendem Maße Rechnung getragen, ist gegen die Baugenehmigung nichts einzuwenden.

Nutzungsänderung für Vereinssaal

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Klagen von Nachbarn gegen die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Wahlefeldsaales in Willich, der von der St. Sebastianus Schützenbruderschaft genutzt wird, als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung legalisiert über die bisherige Vereinsnutzung hinaus die Überlassung des Saales an Vereine, Firmen und Privatpersonen für Veranstaltungen bis zu 250 Teilnehmern und mit einer zeitlichen Begrenzung der Veranstaltungen bis 21.00 Uhr.

In seiner Urteilsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf die Anhörung zweier Sachverständige für Schallschutz gestützt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Baugenehmigung dem Lärmschutz der klagenden Nachbarn in ausreichendem Maße Rechnung trägt.

Zugleich ist ein Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 25. August 2014 – 25 K 2163/14, 25 K 2720/14 und 25 L 964/14

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Verfassungsbeschwerde gegen Gesetzesänderungen