Bei der Beurteilung, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO für die Nutzungsänderung eines zu grenznah stehenden Gebäudes entgegenstehen, ist die neue Nutzung nicht nach einer generalisierenden, sondern nach einer konkret-individuellen Betrachtungsweise einzustellen.
Bei dieser Abwägung kommt dem Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des (neuen) Grenzabstandsrechts1 jedenfalls dann kein „gewisser Vorrang“ zu, wenn dieser den Grenzabstand selbst nicht uneingeschränkt einhält.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 1 LA 284/07
- in Anlehnung an BVerwGE 82, 343[↩]










