Ist nicht zu erwarten, dass eine Ortsgemeinde im Vorfeld der Kommunalwahl erneut in Bezug auf eine Wählergemeinschaft in ähnlicher Art und Weise Öffentlichkeitsarbeit in Schriftform ohne Sachbezug zu kommunalen Themen betreibt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für ein vorbeugendes Unterlassungsbegehren.

So das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall der Freien Wählergemeinschaft Waldalgesheim und Genheim e.V., die sich mit einem Eilantrag gegen weitere künftige Äußerungen der Ortsgemeinde Waldalgesheim gewehrt haben. Auslöser des Rechtsstreits war ein an die Bürger der Ortsgemeinde Waldalgesheim gerichtetes und vom Ortsbürgermeister, den Beigeordneten sowie dem Ortsvorsteher von Genheim unterzeichnetes Schreiben auf dem Briefpapier der Ortsgemeinde vom 4. Febuar 2014, in dem die Unterzeichner auf in Flugblättern der Wählergemeinschaft aufgeworfene Fragen u.a. zum Neubau des Rathauses, zum Ausbau der zentralen Ortsdurchgangsstraße sowie zur Verschuldung der Gemeinde reagiert hatten.
Die Wählergemeinschaft hält diese Verlautbarung für rechtswidrig, weil sie in ihr unzulässige Öffentlichkeitsarbeit sieht, die geeignet sei, ihre Wahlchancen nachteilig zu beeinflussen, und wandte sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Mainz.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz sei es nämlich nicht zu erwarten, dass sich die Ortsgemeinde erneut in Bezug auf die Wählergemeinschaft in ähnlicher Art und Weise wie in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2014 äußern werde. Zum einen würde dies voraussetzen, dass sich die Wählergemeinschaft ihrerseits zuvor abermals mit Flugblättern oder dergleichen an die Öffentlichkeit wendet, um eine Reaktion der Ortsgemeinde zu „provozieren“. Dafür bestünden keine Anhaltspunkte. Außerdem habe die Kommunalaufsicht das Schreiben der Ortsgemeinde vom 4.Februar 2014 beanstandet und dem Ortsbürgermeister für den Fall der Wiederholung unter anderem mit der Abberufung von der Funktion des Wahlleiters gedroht. Von daher sei selbst bei vorheriger „Provokation“ durch die Wählergemeinschaft nicht zu erwarten, dass sich die Ortsgemeinde nochmals in ähnlicher Weise wie in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2014 äußern werde.
Daher fehle es der Wählergemeinschaft am Rechtsschutzbedürfnis für ihr vorbeugendes Unterlassungsbegehren und der Antrag sei abzulehnen.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 29. April 2014 – 6 L 121/14.MZ