Öffnung eines Outlet-Centers

Die Schließung eines Outlet-Centers in Schleswig-Holstein verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Öffnung eines Outlet-Centers

So hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrags gegen § 6 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung entschieden und die Regelung außer Vollzug gesetzt. Den Antrag hat die Betreiberin des Outlet-Centers in Neumünster, welches über 122 Ladengeschäfte verfügt, von denen 121 Ladengeschäfte unter 800 Quadratmeter groß sind, gestellt. Das Gebot, Outlet-Center zu schließen, ergibt sich aus § 6 Abs. 3 der aktuellen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung vom 18. April 2020.

In seiner Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die weitere Schließung des Outlet-Centers eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber anderen Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren darstelle, deren Öffnungsmöglichkeiten mittlerweile gelockert worden sind. Das Oberverwaltungsgericht vermochte nicht zu erkennen, warum die Umsetzung besonderer Hygiene- und Zugangsmaßnahmen in einem Outlet-Center nicht mindestens ebenso zu gewährleisten sei wie in Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen und Einkaufszentren. Eine überregionale Anziehungskraft des Outlet-Centers für Kunden aus Dänemark, Hamburg oder Niedersachsen spiele schon wegen des fortgeltenden Verbots der Einreise nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken keine Rolle. Aufgrund der von der Antragstellerin bereits ergriffenen umfangreichen Steuerungs-, Kontroll- und Hygienemaßnahmen und der Schließung von Gastronomie und Spielplätzen auf ihrem Gelände komme dem Besuch auch kein „Eventcharakter“ zu.

Weiterhin hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht betont, dass der Verordnungsgeber, wenn er ein „Anfahren“ der wirtschaftlichen Betätigung für vertretbar halte, vergleichbare Sachverhalte auch vergleichbar regeln müsse, sich im Übrigen die Grundrechtspositionen potentiell Betroffener vor Augen führen und sorgsam prüfen müsse, ob es gegenüber einem absoluten Öffnungsverbot mildere, aber gleich wirksame Mittel gebe. Dies sei vorliegend nicht gelungen. Dass es sich bei der Schließung von Outlet-Centern um eine Umsetzung entsprechender Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz handele, ändere daran nichts.

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Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. April 2020 – 3 MR 9/20