Öffnungszeiten in der Kita – und der Elternwunsch nach passenden Randzeiten

Einen Anspruch auf Betreuung in der Kita auch in Randzeiten besteht nicht.

Öffnungszeiten in der Kita – und der Elternwunsch nach passenden Randzeiten

So hat das Oberverwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall eines Elternpaares entschieden, das sich mit einem Eilantrag gegen die ihnen zugewiesene Kindertageseinrichtung gewehrt haben. Begründet haben die Eltern des Antragstellers ihren Antrag damit, dass sie in der Medienbranche tätig und wegen der dortigen Arbeitszeiten auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung angewiesen seien, der Betreuungszeiten bis mindestens 18 Uhr anbiete. Da in der einzigen wohnortnahen Tageseinrichtung mit entsprechenden Öffnungszeiten kein Platz mehr zur Verfügung stand, verwies die Antragsgegnerin, die Stadt Köln, den Antragsteller auf eine andere Tageseinrichtung mit Betreuungszeiten lediglich bis 16.30 Uhr. Den daraufhin gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln1 ab. Mit der dagegen eingelegten Beschwerde haben die Eltern des Antragstellers ihr Ziel weiter verfolgt.

In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster betont, dass dem Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung zwar im Grundsatz nicht entgegengehalten werden könne, dass die Kapazitäten erschöpft seien. Gleichwohl sei es auch unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Anspruch in jeder Hinsicht an die individuellen Bedürfnisse angepasste Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung beinhalte. Die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten, beschränke sich nämlich auf den Gesamtbedarf. Insoweit sei auch beachtlich, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach der gesetzlichen Konzeption gleichrangig nebeneinander stünden. Es scheine nicht ausgeschlossen, beide Formen der frühkindlichen Förderung zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs, etwa der Betreuung in Randzeiten, nebeneinander in Anspruch zu nehmen. „Ebenso wie dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 Abs. 1 SGB VIII, § 3a KiBiz) in Bezug auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung die Erschöpfung der dort vorhandenen Kapazitäten entgegengehalten werden kann,2 besteht für individuelle Randzeiten, die in den vorhandenen Kindertageseinrichtungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, voraussichtlich kein Anspruch auf eine entsprechende Kapazitätserweiterung bzw. Ausweitung von Randbetreuungszeiten.“

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Der Träger sei daher nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Ausweitung des Betreuungsangebots auf Randzeiten in der zugewiesenen Kindertageseinrichtung.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde zurückgewiesen worden. Die vom Antragsteller angeführten Gründe geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 12 B 1324/19

  1. VG Köln – 19 L 1709/19[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2017 – 12 B 1009/17, und vom 14. August 2013 – 12 B 793/13; Nds.OVG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 10 ME 395/18, und vom 28. November 2014 – 4 ME 222/14[]

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