Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung

Ein beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter sogenannter isolierter Wiederaufgreifensantrag eines ehemaligen Asylantragstellers betreffend die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist kein (Asyl-)Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVfG.

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung

Für ein daneben verfolgtes Begehren auf Erteilung einer Duldung wegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3a HmbVwVfG die Ausländerbehörde des Ortes zuständig, in dem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (hier: Hamburg).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.01.2011, 4 Bs 284/10