Ohne Wasser im Wochendhaus wohnen

Grundsätzlich besteht für einen Grundstücksbesitzer nur ein Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Wasserversorgung. Verlangt die Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Gemeinde für den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen jedoch, dass das betreffende Grundstück durch betriebsfertige Straßenleitungen erschlossen ist, besteht in einem nicht erschlossenen Wochenendhausgebiet kein Anspruch auf Schaffung einer Wasserversorgungsanlage.

Ohne Wasser im Wochendhaus wohnen

So hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Eilantrag eines Anwohners auf Wasserversorgung im Frankensteiner Wochenendhausgebiet Schliertal entschieden. Der Antragsteller ist mit Dauerwohnsitz im Wochenendhausgebiet Schliertal gemeldet. Die Ortsgemeinde Frankenstein hatte im Jahre 1973 für das Wochenendhausgebiet einen Bebauungsplan aufgestellt. Bis heute ist das Tal nicht an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen angeschlossen.

In der Vergangenheit hatte die Ortsgemeinde Frankenstein den Anwohnern des Schliertals eine Wasserentnahmestelle an ihrem Bauhof in Frankenstein zur Verfügung gestellt. An einem Münzwasserzähler konnten die Betroffenen Trinkwasser zapfen und dies mit eigenen Behältern zu ihren Anwesen im Schliertal bringen. Im Januar 2012 verkaufte die Ortsgemeinde Frankenstein das Bauhofgelände an einen privaten Unternehmer. In dem Kaufvertrag wurde geregelt, dass die Bewohner des Schliertals noch bis Ende 2013 berechtigt waren, die Wasserentnahmestelle zu nutzen. In der Folgezeit gab es zahlreiche Gespräche zwischen der Interessengemeinschaft, der Verbandsgemeinde Hochspeyer und der Ortsgemeinde Frankenstein wegen der Problematik der künftigen Wasserversorgung des Schliertals, ohne dass es zu einer Lösung des Problems kam.

Am 27. Januar 2014 wurde die bisherige Zapfanlage von der Ortsgemeinde Frankenstein stillgelegt. Der Antragsteller suchte deshalb um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verbandsgemeinde Hochspeyer als Trägerin der Wasserversorgung nach. Zur Begründung machte er geltend, bis zur leitungsgebundenen Erschließung des Schliertals sei die Antragsgegnerin verpflichtet, ihn mit Frischwasser zumindest im Wege einer Wasserzapfstelle zu versorgen. Durch die unproblematische Meldung mit Hauptwohnsitz im Schliertal habe er darauf vertraut, dass dort ein Dauerwohnen in einem zulässigerweise errichteten Gebäude möglich sei. Da die Antragsgegnerin das Problem seit über 40 Jahren kenne und er, der Antragsteller, keine rechtliche Verantwortung für das wiederholte Scheitern öffentlich-rechtlicher Planungsanstrengungen zur auch leitungsgebundenen Erschließung des Schliertals trage, könne ihm der Anspruch auf Versorgung mit Trinkwasser durch die Antragsgegnerin nicht abgesprochen werden.

Nach Auffassug des Verwaltungsgericht Neustadt habe der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin grundsätzlich nur einen Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Wasserversorgung. Die Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin verlange für den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen jedoch, dass das betreffende Grundstück durch betriebsfertige Straßenleitungen erschlossen sei. Solche seien im Schliertal jedoch nicht vorhanden.

Der Antragsteller habe auch aus Vertrauensgesichtspunkten keinen Anspruch auf Schaffung einer neuen Wasserversorgungsanlage. Der maßgebliche Bebauungsplan habe von Anfang an bestimmt, dass Kanal und Wasserleitung vorerst nicht verlegt würden. Die Antragsgegnerin habe bei den Bewohnern des Schliertals auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, sie sei bereit, das Tal mittels Wasserversorgungsanlagen zu erschließen. Das Einwohnermeldeamt der Antragsgegnerin habe „Neubürger“, die sich mit Hauptwohnsitz im Schliertal angemeldet hätten, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht vorgesehen sei, das Schliertal in Zukunft zu erschließen. Eine Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung an der angegebenen Adresse sei bei der Entgegennahme der Anmeldungen nicht erfolgt. Deshalb habe kein „Neubürger“ im Schliertal darauf vertrauen können, dass die Begründung eines Hauptwohnsitzes im Schliertal entgegen den bauplanungsrechtlichen Vorschriften gebilligt würde. Aus der Vergabe eines Straßennamens für den ins Schliertal führenden Weg und der Zuteilung von Hausnummern könne der Antragsteller ebenfalls nichts herleiten. Denn auch Wohnanwesen, die nicht durch öffentliche Straßen erschlossen würden, könnten Straßennamen und Hausnummer zugewiesen werden.

Der Antragsteller könne – wie dies in vielen Wochenendhausgebieten üblich sei – das für den privaten Gebrauch erforderliche Trinkwasser zur Versorgung in Kanistern oder Flaschen selbst mitbringen und das Brauchwasser in Zisternen oder sonstigen Regenwassernutzungsanlagen sammeln. Denn Wochenendhausbesitzer seien nicht in gleicher Weise wie die Inhaber von Dauerwohnungen auf die Wasserversorgung angewiesen.

Der Einwand des Antragstellers, er bewohne sein Anwesen ebenso wie die Mehrzahl der Anwohner im Schliertal dauerhaft und habe deshalb gegenüber einem Wochenendhausbesitzer einen höheren Wasserbedarf, sei unbeachtlich. Sein Anwesen sei – ebenso wie alle anderen Gebäude im Schliertal – nur als Wochenendhaus genehmigt worden. Der Antragsteller halte sich daher dort formell illegal auf und könne deshalb von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mit einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung belegt werden. Auf Vertrauensschutz könne er sich in diesem Zusammenhang nicht berufen, denn baupolizeiliche und ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse von Behörden könnten nicht verwirkt werden.

Daher hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Genauso ist es zuvor der Interessengemeinschaft „leitungsgebundene Erschließung Schliertal“ ergangen1 .

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 L 77/14.NW

  1. VG Neustadt, Beschluss vom 20.01.2014 – 4 L 1150/13.NW[]