Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute in einem Berufungsverfahren entschieden, dass ein Jungengymnasium im Land Brandenburg grundsätzlich als staatlich anerkannte Ersatzschule genehmigt werden kann.

Das beklagte Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hatte die Genehmigung für ein derartiges Gymnasium mit der Begründung abgelehnt, dass eine reine Jungenschule eine öffentliche Schule nicht ersetzen könne. Für die öffentlichen Schulen sehe das Brandenburgische Schulgesetz koedukativen Unterricht vor. Die Unterrichtung und Erziehung nur eines Geschlechts widerspreche außerdem verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen, die als Erziehungsziel eine Gleichstellung der Geschlechter forderten.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte der hiergegen gerichteten Klage des privaten, dem Opus Dei verbundenen Vereins, der die Schule errichten will, stattgegeben und das Ministerium verpflichtet, über den Genehmigungsantrag erneut zu entscheiden. Die Berufung des Ministeriums blieb nun auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ohne Erfolg:
Ein Jungengymnasium ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Privatschulfreiheit auch im Land Brandenburg als Ersatzschule genehmigungsfähig, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Koedukation sei kein die Schulstruktur betreffendes Prinzip. Es sei auch weder ersichtlich noch nachgewiesen, dass die alleinige Unterrichtung und Erziehung von Jungen oder Mädchen dem Erziehungsziel einer Gleichstellung und Gleichbehandlung der Geschlechter grundsätzlich widerspreche.
Ob dies auf Grund des hier vorliegenden Schulkonzeptes anders zu beurteilen sei, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden; dies müsse das Ministerium gegebenenfalls bei der erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag prüfen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. September 2011 – OVG 3 B 24.09