Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist im Organstreitverfahren auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand beschränkt.

Zwar ist das Bundesverfassungsgericht bei der Auslegung von Anträgen nicht an deren Wortlaut gebunden. Entscheidend ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens1. Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben2.
Gemäß § 67 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Eine Entscheidung im Organstreitverfahren besitzt daher keine rechtsgestaltende Wirkung, so dass das Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren eine bestimmte Maßnahme weder aufheben noch für nichtig erklären oder den Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten verpflichten kann3.
Nach diesen Grundsätzen ist ein Antrag nicht statthaft, der auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Ernennungsakts und damit auf eine Feststellung mit gestaltender Wirkung zielt4.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 BvE 4/19
- vgl. BVerfGE 68, 1, 68; 129, 356, 364; BVerfG, Beschluss vom 11.12 2018 – 2 BvE 1/18, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGE 68, 1, 64; 136, 277, 301 f. Rn. 66; BVerfG, Beschluss vom 11.12 2018 – 2 BvE 1/18, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGE 136, 277, 301 Rn. 64 unter Hinweis auf BVerfGE 1, 351, 371; 20, 119, 129; 124, 161, 188[↩]
- vgl. BVerfGE 136, 277, 302 Rn. 67; 138, 125, 131 f. Rn.19[↩]
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