Die (teilweise) Nichtbeantwortung der Frage eines (Landtags-)Abgeordneten unter Berufung auf angebliche Geheimhaltungsinteressen kann das verfassungsrechtlich garantierte Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten verletzen.
So hat jetzt das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt auf den Antrag eines Mitglieds des Landtages im Organstreitverfahren festgestellt, dass die Beantwortung zweier Kleiner Anfragen durch die Landesregierung den Antragsteller in seinem durch die Verfassung garantierten Frage- und Informationsrecht verletzt. Die Kleinen Anfragen betrafen die Vergabe von Nahverkehrsverträgen des Landes. Die Landesregierung hatte die Fragen des Abgeordneten unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen sowie ein zum damaligen Zeitpunkt vor dem Oberlandesgericht Naumburg anhängiges Vergabenachprüfungsverfahren nicht oder nur teilweise beantwortet.
Das Landesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass das parlamentarische Regierungssystem grundlegend durch die auch den einzelnen Abgeordneten zugewiesene, unverzichtbare Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber der Regierung geprägt ist. Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle ist dabei gerade die Zweckmäßigkeit des Regierungshandelns, die auch die Kenntnis von „Umfeldinformationen“ erfordert.
Der Auskunftsanspruch ist zur Sicherung einer wirksamen Mandatsausübung grundsätzlich auf die Erteilung öffentlich verwendbarer Informationen gerichtet. Geschäfts- und Vertragsgeheimnisse werden durch das Verfahren nach der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in ausreichender und angemessener Form geschützt. Bei deren Anwendung wären durch die vollständige Beantwortung der Fragen des Antragstellers weder Nachteile für das Wohl des Landes noch die Gefahr der Verletzung schutzwürdiger Interessen Dritter zu befürchten gewesen.
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013 – LVG 14/12










