Die Rückzahlungsforderungen des Deutschen Bundestages gegenüber der Partei Liberal-Konservative-Reformer sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin rechtlich nicht zu beanstanden. Mehr als den ihr zugesprochenen Betrag kann sie nicht beanspruchen.

Die politische Partei „Liberal-Konservative-Reformer“ des vormaligen AfD-Bundessprechers Prof. Bernd Lucke erhielt im Jahr 2018 im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung Abschlagszahlungen in Höhe von 261.113,76 €. Ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2017, der bis zum 31. Dezember 2018 beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen war, übersandte sie erst im Januar 2019. Daraufhin setzte dieser mit Bescheid vom 7. Februar 2019 staatliche Mittel für das Jahr 2018 vorläufig lediglich in Höhe von 53.605,53 € fest; die Partei habe den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel endgültig verloren, weil sie ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2017 nicht rechtzeitig eingereicht habe. Im Hinblick auf die schon im Verlauf des Jahres 2018 geleisteten Abschlagszahlungen forderte sie von der Partei zugleich 234.864,73 € zurück.
Mit ihrer Klage wendet sich die Partei gegen einen Teil der festgesetzten Rückforderungssumme in Höhe von 141.434,23 € und begehrt die vorläufige Festsetzung ihr zustehender staatlicher Mittel in Höhe von 195.039,74 €. Ihr Bundesschatzmeister habe den Rechenschaftsbericht am 31. Dezember 2018 abgeben wollen, sei aber wegen Polizeiabsperrungen im Regierungsviertel anlässlich der Silvesterfeierlichkeiten nicht zum Reichstag durchgelassen worden. Vor diesem Hintergrund hätte der Bundestagspräsident ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben, jedenfalls Nachsicht gewähren müssen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen:
Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Der Bundestagspräsident sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Partei ihren Anspruch auf den Zuwendungsanteil wegen verspäteter Einreichung des Rechenschaftsberichts endgültig verloren habe. Denn die von der Partei versäumte Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts sei eine Ausschlussfrist, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehe. Auch eine Nachsichtgewährung komme nicht in Betracht. Die Fristversäumung der Partei beruhe nicht auf einem staatlichen Fehlverhalten.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. September 2019 – VG 2 K 40.19
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