Party nach dem Wochenmarkt

Fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für ein behördliches Einschreiten, kann eine Stadt nicht dazu verpflichtet werden. Auch wenn die von einer Menschenmenge verursachten Lärmpegel die Richtwerte der einschlägigen Lärmrichtlinien überschreiten, wird eine begehrte allgemeine Regelung, die zu einem behördlichen Einschreiten verpflichtet, weder vom Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) noch auf Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) oder der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) getragen.

Party nach dem Wochenmarkt

Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall die Stadt Frankfurt a.M. nicht dazu verpflichtet, die „Freitags-Parties“ in Frankfut zu untersagen. Nach Abschluss des Freitags stattfindenden Wochenmarkts kommt es, insbesondere in den Sommermonaten auf dem „Friedberger Platz“ in Frankfurt am Main immer wieder zu spontanen, d. h. nicht organisierten Ansammlungen einer großen Anzahl von Menschen, sog. „Freitags- Parties“. Durch diese große Ansammlung von Menschen, die sich auf dem Platz treffen und dort verweilen um sich zu unterhalten, entstehen erhebliche Lärmimmissionen. Die Klägerin, eine Anwohnerin des „Friedberger Platzes“ wandte sich deshalb im September 2010 an die Stadt Frankfurt am Main und verlangte ein Einschreiten der zuständigen Behörden mit der Begründung, die erheblichen Lärmbeeinträchtigungen würden zu einer nachhaltigen Störung der Nachtruhe und zu einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit führen. Dem hielt die Stadt Frankfurt am Main entgegen, bei der Nutzung des „Friedberger Platzes“ als Kommunikationstreff im Anschluss an den Wochenmarkt handele es sich um ein erlaubtes, urbanes Geschehen, das dem sommerlichen Freizeitverhalten des überwiegenden Bevölkerungsanteils entspreche. Ein behördliches Einschreiten erfolge nur im Einzelfall bei auffällig lauten Störern. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main abgewiesen. Daraufhin ist Berufung eingelegt worden.

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Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes würden die von der Menschenmenge verursachten Lärmpegel nach einem eingeholten schalltechnischen Gutachten die Richtwerte der einschlägigen Lärmrichtlinien für den Zeitraum nach 22.00 Uhr zwar überschreiten. Aber eine von der Klägerin erstrebte allgemeine Regelung ließe sich weder auf die Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) noch auf Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) oder der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) stützen. Daher sieht der Verwaltungsgerichtshof für die von der Klägerin beantragte Verpflichtung der Stadt Frankfurt am Main zur Bescheidung ihres Antrags vom September 2010 auf behördliches Einschreiten gegen die Menschenansammlungen im Anschluss an den freitags stattfindenden Wochenmarkt keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. April 2014 – 8 A 2421/11