Einem deutschen Staatsangehörigen darf der Geltungsbereich seines Passes beschränkt werden, wenn er auf eigene Faust in ein Land – im entschiedenen Fall Somalia – einreisen will, in dem ihm durch die dort herrschenden, der Al Kaida nahestehenden islamistischen Milizen ein sehr hohes Entführungsrisiko droht. Denn dadurch stünde die Bundesrepublik ersichtlich in der Gefahr, entweder Lösegeldzahlungen leisten oder anderweitig Erpressungen nachgeben zu müssen. Damit würden erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart es für zulässig erklärt, dass der Reisepass einer Deutschen einstweilen nicht für Somalia und dessen Anrainerstaaten (Kenia, Äthiopien, Eritrea, Djibuti und Jemen) gilt. Die von der Behörde verfügte völlige Entziehung ihres Passes ist allerdings unverhältnismäßig und insoweit wurde der Deutschen Eilrechtsschutz gewährt.

Die Deutsche – Antragstellerin – war Ende November 2009 durch die kenianische Spezialpolizei ATU (Anti-Terror-Unit) in Kenia festgenommen und anschließend nach Deutschland abgeschoben worden. Bereits bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen Frankfurt äußerte sie die Absicht, sobald als möglich erneut nach Somalia aufbrechen zu wollen, und zwar in ein Gebiet Somalias, das von der radikal-islamischen Miliz Al-Shabaab beherrscht wird, der enge Verbindung zu Al Kaida nachgesagt werden. Daraufhin entzog die Passbehörde im Januar 2010 der Antragstellerin den Reisepass mit sofortiger Wirkung. Weiter drohte die Behörde ihr für den Fall, dass sie den Reisepass nicht freiwillig vorlege, Zwangsgeld oder gar Zwangshaft an.
Teilweise zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied:
Die Beschränkung des Geltungsbereichs des Passes (der grundsätzlich für alle Länder gelte) der Antragstellerin sei rechtmäßig. Passbeschränkende Maßnahmen könnten angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass durch die beabsichtigte Ausreise des Passinhabers erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet würden.
Es stehe vorliegend fest, dass die Antragstellerin in Begriff gewesen sei und dies auch weiter beabsichtige, auf eigene Faust und uneskortiert nach Somalia einzureisen, und zwar in eine von der Al-Shabaab kontrollierte Region. Es sei weiter allgemeinkundig, dass in Somalia aktuell immer wieder westliche Ausländer gekidnappt würden. Auch die aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zu Somalia rate deutschen Staatsangehörigen dringend, das Land zu verlassen, da in ganz Somalia für westliche Staatsangehörige ein sehr hohes Entführungsrisiko bestehe. Danach müsse von einer nahezu 100%-igen Entführungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Derartige Entführungen beschränkten sich auch nicht darauf, von den Entführten selbst und gegebenenfalls von Angehörigen oder Freunden Freikaufsummen zu erpressen. Vielmehr richteten sich Lösegeldforderungen zumeist gegen die Herkunftsstaaten. Damit stehe die Bundesrepublik Deutschland selbst in der Gefahr zum Opfer einer Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 Abs. 1 StGB) zu werden. Gerade hierin läge aber eine Gefährdung erheblicher Belange im Sinne des Passgesetzes.
Um die Gefahr einer Nötigung von Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland nach einer Entführung der Antragstellerin in Somalia zu unterbinden, genügten allerdings solche passbeschränkende Maßnahmen, die ausreichend verhinderten, dass diese sich allein nach Somalia begebe. Wegen der derzeitigen Unerreichbarkeit Somalias auf dem direkten Luftweg genüge es daher, einen „Cordon sanitaire“ an Ländern um Somalia herum zu bestimmen, für die der Reisepass der Antragstellerin keine Gültigkeit besitze. Damit würden ihre Reiseabsichten ausreichend wirksam unterbunden.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2010 – 11 K 67/10