Passentziehung bei laufendem Strafverfahren

Einem Deutschen, der sich im Ausland aufhält, ist regelmäßig der Pass zu entziehen, wenn der Wille, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ein wesentlicher Grund für die Fortsetzung des Auslandsaufenthalts ist. Dies ist aufgrund einer Würdigung aller tatsächlichen Umstände, insbesondere des Verhaltens im Ausland und der Höhe der in Betracht kommenden Strafe, zu beurteilen. Fragen der Zusammenarbeit der deutschen Auslandsvertretung mit Behörden des Aufenthaltsstaats zur Beendigung des Auslandsaufenthalts sind für die Passentziehung regelmäßig ohne rechtliche Bedeutung.

Passentziehung bei laufendem Strafverfahren

Im hier entschiedenen Fall hielt sich der Kläger mit einem Touristenvisum in Thailand auf, das er mehrfach in einem Nachbarstaat verlängern ließ. Während dieses Aufenthalts entzog ihm die deutsche Botschaft in Bangkok den Pass, weil die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts verschiedener Straftaten gegen ihn ermittelte und einen Haftbefehl erwirkt hatte. Aufgrund der Passentziehung nahmen die thailändischen Behörden den Kläger in Abschiebehaft und überstellten ihn einige Tage später an zwei Zollbeamte, die ihn nach Deutschland zurückbrachten. Für die Rückreise hatte die Botschaft dem Kläger ein Passersatzpapier ausgestellt. Nach der Rückkehr wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen. Das Bundesverwaltungsgericht billigte dieses Vorgehen:

Die Passentziehung beruht auf § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG. Nach § 8 PassG kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs. 1 die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG ist der Pass unter anderem dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich der Passbewerber einer Strafverfolgung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schwebt, entziehen will. Von der Passentziehung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, die Geltung des Passes zu beschränken (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PassG).

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Der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG, der nach § 8 PassG regelmäßig auch eine Entziehung des Passes rechtfertigt, soll eine wirkungsvolle Strafverfolgung gewährleisten. Aufgrund dieses Normzwecks ist er nicht nur darauf gerichtet, die Ausreise eines Beschuldigten zu verhindern. Versagung und Entziehung des Passes stellen auch ein Mittel dar, um einen Beschuldigten, der sich im Ausland aufhält, zur Rückkehr zu bewegen1.

In diesen Fällen ist der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG gegeben, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Auslandsaufenthalt und der im Inland schwebenden Strafverfolgung besteht. Es muss die Einschätzung gerechtfertigt sein, dass der Passbewerber oder -inhaber gerade wegen der Strafverfolgung im Ausland bleiben wird. Der Entschluss, den Auslandsaufenthalt fortzusetzen, muss maßgeblich auf dem Beweggrund beruhen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ob ein solcher Entziehungswillen vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen. Insbesondere ist das Verhalten des Passbewerbers oder -inhabers zu würdigen. Die festgestellten Tatsachen müssen bei vernünftiger Betrachtung in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde wegen der Strafverfolgung voraussichtlich nicht nach Deutschland zurückkehren2.

Muss durch eine Gesamtwürdigung aller fallbezogenen Umstände festgestellt werden, ob der Entziehungswillen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG für den Passbewerber oder -inhaber das wesentliche Motiv für die Fortsetzung des Auslandsaufenthalts ist, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Höhe der drohenden Strafe in diese Würdigung einzubeziehen ist. Je höher die Strafe ausfallen kann, desto eher wird der Beschuldigte im Regelfall geneigt sein, im Ausland zu bleiben3. Die Strafandrohung hängt wiederum vom gesetzlichen Strafrahmen und den Strafzumessungskriterien ab. Hierzu gehört die Höhe des durch die Straftat verursachten Schadens.

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Ebenso wenig kann zweifelhaft sein, dass grundsätzlich das gesamte Verhalten des Passbewerbers oder -inhabers im Ausland im Hinblick darauf in den Blick zu nehmen und dahingehend zu würdigen ist, ob es Rückschlüsse auf eine Fortsetzung des Auslandsaufenthalts und auf den Entziehungswillen als hierfür maßgebenden Beweggrund zulässt.

Vorliegend sah das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, der Kläger habe sich durch die Fortsetzung des Aufenthalts in Thailand der Strafverfolgung entziehen wollen, als gerechtfertigt an. Hierfür stellen sowohl das Verhalten des Klägers, der mehrfach zur Verlängerung seines Touristenvisums in einen Nachbarstaat Thailands reiste, als auch die ihm voraussichtlich drohende Freiheitsstrafe aussagekräftige Indizien dar. Für die Strafandrohung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht auf den gesetzlichen Strafrahmen und die Höhe des dem Kläger angelasteten Schadens abgestellt.

Aufgrund des dargestellten Bedeutungsgehalts der einschlägigen passrechtlichen Regelungen ist es für die Rechtmäßigkeit der Versagung oder Entziehung des Passes unerheblich, ob die Auslandsvertretung dies den Behörden des Staates mitteilt, in dem sich der Betroffene aufhält. Nach dem Normzweck des § 8 PassG sind derartige Umstände nicht in die Ermessensausübung einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Auslandsvertretung in der Annahme Mitteilung macht, der Aufenthaltsstaat werde aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreifen.

Die Unerheblichkeit eines derartigen Vorgehens folgt daraus, dass das Passgesetz die Voraussetzungen für die Versagung, Entziehung und Geltungsbeschränkung des Passes abschließend festlegt. Es enthält kein Verbot, dem Aufenthaltsstaat die Passversagung oder -entziehung mitzuteilen. Dessen Reaktion wird von den Regelungsgegenständen des Passgesetzes nicht erfasst. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass es eine innerstaatliche Angelegenheit des Aufenthaltsstaates ist, wie er auf die Mitteilung der Passversagung oder -entziehung reagiert. Zwar mag die Auslandsvertretung aufgrund ihrer Kenntnis der dort geltenden rechtlichen Bestimmungen und der Verwaltungspraxis die Reaktion des Aufenthaltsstaates auf die Mitteilung vorhersehen können. Dies ändert aber nichts daran, dass sie keine rechtliche Handhabe hat, um darauf Einfluss nehmen zu können4.

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Die Frage, ob die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Betroffenen durch den Aufenthaltsstaat aus übergeordneten grundrechtlichen Erwägungen bereits bei der Entscheidung über die Passversagung oder –entziehung zu berücksichtigen ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat aufgrund seiner tatsächlichen Erkenntnisse über die Haftbedingungen in Thailand – nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend – festgestellt, dass der internationale Mindeststandard gewahrt ist.

Bei den Klagebegehren, die Rechtswidrigkeit der Passentziehung sowie die Rechtswidrigkeit der Zusammenarbeit der deutschen Botschaft mit den thailändischen Behörden festzustellen, handelt es sich um zwei selbständige Streitgegenstände, über die jeweils gesondert durch Urteil entschieden werden kann. Beide Begehren sind auf unterschiedliche Rechtsschutzziele gerichtet und nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen. Wie dargelegt hängt die Rechtmäßigkeit einer Passentziehung im Falle des Auslandsaufenthalts nach dem Regelungsprogramm der passrechtlichen Vorschriften nicht davon ab, ob und auf welche Weise die Behörden des Aufenthaltsstaates darauf reagieren.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 6 B 32015 –

  1. BVerwG, Urteil vom 06.10.1966 – 1 C 19.66, Buchholz 402.00 § 7 Paßgesetz Nr. 6 S. 18 f.; Beschlüsse vom 01.02.1971 – 1 A 5.69, Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 9 S. 2; und vom 16.10.1989 – 1 A 110.89, Buchholz 402.00 PaßG Nr. 13 S. 7[]
  2. BVerwG, Beschlüsse vom 01.02.1971 – 1 A 5.69, Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 9 S. 4; vom 16.10.1989 – 1 A 110.89, Buchholz 402.00 PaßG Nr. 13 S. 7; und vom 10.12 1990 – 1 B 154.90, Buchholz 402.00 PaßG Nr. 14 S. 8; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 02.01.1996 – 25 B 3037/95 – DVBl.1996, 576, 577[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1971 – 1 A 5.69, Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 9 S. 4[]
  4. vgl. zum Auslieferungsrecht: BVerwG, Urteil vom 06.10.1966 – 1 C 19.66, Buchholz 402.00 § 7 Paßgesetz Nr. 6 S.20 f.; Beschluss vom 01.02.1971 – 1 A 5.69, Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 9 S. 2[]
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