Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muss sich der Richter vor der Anordnung der Freiheitsentziehung vergewissern, dass der hinzugezogene Dolmetscher und der Betroffene in derselben Sprache miteinander kommunizieren.
Ob das einem Haftgrund entgegenstehende Beschwerdevorbringen glaubhaft ist, kann nur aufgrund einer persönlichen Anhörung des Betroffenen hinreichend sicher beantwortet werden.
In Freiheitsentziehungssachen kann mit der Rechtsbeschwerde, wenn sich die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Hauptsache erledigt hat, auch die Feststellung verlangt werden, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts den Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2010 – V ZB 184/09











