Personalausweis – und die Anschrift bei wohnungslosen Personen

Im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG ist in Fällen, in denen ein in Deutschland lebender Ausweisbewerber nicht über eine aus Wohnort und Straße bestehende gegenwärtige Anschrift verfügt, die Angabe allein seines aktuellen Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend, aber auch erforderlich.

Personalausweis – und die Anschrift bei wohnungslosen Personen

Auszugehen ist insoweit von der bundesrechtlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) in der derzeit geltenden Fassung. Danach enthält der Personalausweis die in Absatz 2 des § 5 aufgeführten Angaben, nach der Nummer 9 die „Anschrift“. Welche Angaben im Einzelnen in diese Rubrik aufzunehmen sind, wenn abweichend von dem Regelfall des Vorhandenseins einer Wohnanschrift mit Wohnort und Straße eine aus diesen beiden Teilen bestehende gegenwärtige Anschrift, z.B. bei wohnungslosen Personen, nicht existiert, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt (vgl. auch § 6 der Personalausweisverordnung – PAuswV – vom 01.11.2010, BGBl. I S. 1460, geändert durch Verordnung vom 20.02.2013, BGBl. I S. 330; vgl. ferner das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise und zur Aufhebung des Gesetzes zur Durchführung des Passgesetzes vom 02.05.2013, GVOBl. M-V S. 294; vgl. im Übrigen auch die Ausweisbehördenlandesverordnung vom 04.03.2013, GVOBl. M-V S. 302). Ist der Ausweisbewerber wohnungslos, gilt für die Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG Folgendes: Nach Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 2 PAuswG aufgezählten, in den Personalausweis aufzunehmenden Daten ist zunächst davon auszugehen, dass die personenbezogenen Angaben ausschließlich der Identifizierung des Ausweisinhabers dienen und nach der Wertung des Bundesgesetzgebers hierfür erforderlich sind. Dabei hat die Angabe der „Anschrift“ die Funktion, eine örtliche Zuordnung des Ausweisinhabers zu ermöglichen, die sich auch auf seine gegenwärtige (aktuelle) Situation bezieht.

Vor dem Hintergrund, dass nach der bundesgesetzlichen Vorgabe eine aktuelle räumliche Zuordnung unabdingbar aus dem Personalausweis ersichtlich sein muss, ist im Fall des Fehlens einer Wohnanschrift jedenfalls die Angabe des gegenwärtigen Aufenthaltsorts erforderlich. Dafür spricht auch § 8 Abs. 1 Satz 2 PAuswG, wonach in Fällen, in denen die antragstellende Person keine Wohnung hat, die Personalausweisbehörde zuständig ist, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass dem Aufenthaltsort bzw. -bezirk im vorliegenden Zusammenhang eine eigenständige Bedeutung zukommt. Um die Gewährleistung einer aktuellen postalischen Erreichbarkeit geht es demgegenüber nicht, so dass auch dieser Gesichtspunkt in Fallkonstellationen wie der vorliegenden nicht für einen vollständigen Verzicht auf eine Angabe in der Rubrik „Anschrift“ spricht.

Ein Rückgriff auf die Angabe „keine Hauptwohnung in Deutschland“ scheidet demgegenüber aus, weil sie gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG der Fallkonstellation vorbehalten ist, dass der Ausweisinhaber über eine Anschrift im Ausland verfügt. Für die Forderung der Antragstellerin nach einer Angabe wie etwa „ohne festen Wohnsitz im Inland“ oder „keine Hauptwohnung im Inland“ gibt es ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte im Gesetz.

Damit ist § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG für die vorliegende Fallkonstellation, dass ein in Deutschland lebender Ausweisinhaber nicht über eine aus Wohnort und Straße bestehende gegenwärtige Anschrift verfügt, dahingehend auszulegen, dass die Angabe allein seines aktuellen Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt der Antragstellung in dieser Rubrik ausreicht, aber auch erforderlich ist1.

Damit hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Personalausweises ohne irgendeine Eintragung in der Rubrik „Anschrift“. Entsprechendes gilt für eine hier ebenfalls nicht im Einklang mit dem Gesetz stehende Eintragung wie „ohne festen Wohnsitz im Inland“ oder „keine Hauptwohnung im Inland“.

Da die Behörde bereit ist, im vorliegenden Fall einen Personalausweis mit der Angabe „Laage“ – als den gegenwärtigen, wenn auch möglicherweise nur vorübergehenden Aufenthaltsort – in der Rubrik „Anschrift“ auszustellen, ist die Antragstellerin im Übrigen auf eine einstweilige Regelungen durch das Gericht nicht angewiesen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Behörde irrtümlich zusätzlich auch die Postleitzahl aufgenommen hat. Der gesamte Amtsbereich Laage wird nämlich allein von einer Postleitzahl erfasst, so dass die entsprechende Angabe im vorliegenden Fall unschädlich ist.

Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 2. März 2015 – 6 B 1233/14

  1. vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 03.05.2007 – 1 K 701/06.MZ –, NVwZ-RR 2008, 32, juris; VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 30.03.2006 – 5 L 449/05 – 15, 16[]