Nach § 10 Abs. 2 BPersVWO gibt der Wahlvorstand Wahlvorschläge, die ungültig sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Den Wählerinnen und Wählern soll dadurch die Möglichkeit eingeräumt werden, mit gültigen Wahlvorschlägen am Wahlverfahren teilnehmen und ihre Chancen wahren zu können.
Wahlvorschläge sollen nicht vorrangig an formalen Aspekten scheitern, sondern die Möglichkeit haben, sich der Wahlentscheidung zu stellen. In diesem Lichte ist das Gebot der Unverzüglichkeit zur Rückgabe ungültiger Wahlvorschläge zu beurteilen und auszulegen1.
Diesen Handlungsvorgaben dürfte der Wahlvorstand Genüge getan haben. Zwar hat er sich offenbar nicht als Gremium innerhalb der Dienststunden zur Beschlussfassung bereitgehalten. Vom Wahlvorstand konnte bei Einreichung des Wahlvorschlags am Tag des Fristablaufs um 15:50 Uhr unter den konkreten Umständen allerdings wohl nicht mehr eine abschließende und verbindliche Prüfung der Gültigkeit verlangt werden, die dem Listenvertreter sodann noch am selben Tage einen geänderten Vorschlag ermöglicht hätte. Dass die persönliche Entgegennahme von Wahlvorschlägen von Mitgliedern des Wahlvorstands nur innerhalb der üblichen Dienstzeiten, bei denen die Mitarbeiter anwesend sein müssen, erfolgen würde, war offenbar trotz eines dazu im Wahlausschreiben nicht enthaltenen Hinweises2 in der Dienststelle allgemein bekannt. Dies zeigt schon der Umstand, dass zwischen 15:00 und 16:00 Uhr drei Wahlvorschläge eingegangen sind. Von einem Wahlvorstand dürfte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts trotz der rechtlich bis 24:00 Uhr laufenden und auch nicht abkürzbaren Einreichungsfrist3 nicht verlangt werden können, über die üblichen Dienstzeiten hinaus zur Prüfung von Wahlvorschlägen präsent zu bleiben. Einerseits muss die Prüfung und Rückgabe ungültiger Wahlvorschläge umso schneller erfolgen, je weiter die Einreichungsfrist fortgeschritten ist.
Andererseits kann ein Einreicher eine abschließende (und zutreffende) Prüfung des Wahlvorstandes umso weniger erwarten, je mehr er sich dem Ende der üblichen Dienststunden nähert. Selbst wenn sich der Wahlvorstand als Gremium noch bis 16:00 Uhr zur Prüfung hätte bereithalten müssen, erscheint nach den konkreten Umständen unwahrscheinlich, dass der Umstand der fehlenden Wählbarkeit einer Kandidatin aufgefallen wäre bzw. auch hätte abgeklärt werden können. Es handelte sich gerade nicht um einen offensichtlichen Fehler, der ohne weitere Recherchen sogleich hätte erkannt werden können. Offensichtlich war lediglich, dass bei zwei Kandidaten die Geburtsdaten fehlten (vgl. § 8 Abs. 2 BPersVWO), was für sich genommen aber auch nach Ablauf der Einreichungsfrist heilbar gewesen wäre (§ 10 Abs. 5 BPersVWO). Dass die fehlende Wählbarkeit einer Kandidatin dem Wahlvorstand erst am Folgetag aufgefallen ist und nach Rücksprache mit der Personalabteilung abgeklärt werden konnte, war unter den konkreten Umständen eine Verwirklichung des Risikos der Einreichung des Wahlvorschlags kurz vor Ende der üblichen Dienststunden. Dass ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstandes durch eine kursorische Einschätzung weder die Prüfung des Wahlvorstandes vorwegnehmen, noch infolge der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes einen ungültigen Vorschlag faktisch gültig machen kann, liegt auf der Hand.
Ausdrücklich offen lässt das Verwaltungsgericht indessen die Frage, ob ein Wahlvorstand rechtmäßig handelt, wenn er einen Wahlvorschlag, auf dem nicht sämtliche Bewerber wählbar sind, insgesamt zurückweist4 oder in diesem Fall der Wahlvorstand die nicht wählbaren Bewerber aus dem Vorschlag zu streichen hat5. Folgte man der letztgenannten Ansicht, hätte der Wahlvorschlag „K. “ nicht als ungültig behandelt werden dürfen, sondern hätte nach Streichung der nicht wählbaren Kandidatin bei der Wahl berücksichtigt werden müssen.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 16 A 2520/16
- VG Frankfurt, Beschl. vom 21.10.2002 – 22 K 2866/02 17[↩]
- vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschluss vom 17.07.1980 – 6 P 4/80 17[↩]
- vgl. BVerwG, a. a. O. 12 ff.[↩]
- so BVerwG, Beschluss vom 27.05.1960 – VII P 13.59, BVerwGE 10, 344-348[↩]
- so mit durchaus beachtlichen Argumenten: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.1993 – PB 15 S 161/93, juris; offen gelassen: Hess. VGH, Beschluss vom 17.06.1993 – TK 175/9320, differenzierend: VG Mainz, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 K 473/11.MZ[↩]










