Pflicht zum Einschreiten gegen Baulärm

Eine Stadt ist zum Einschreiten gegen Baulärm verpflichtet, wenn dieser die nach der AVV Baulärm maßgeblichen Grenzwerte um 5 db(A) überschreitet. So hat jetzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Stadt Frankfurt am Main durch einstweilige Anordnung verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von der Baustelle in der Barckhausstraße in Frankfurt keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die in der Wohnung des Antragstellers im Kettenhofweg Werte von 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts überschreiten.

Pflicht zum Einschreiten gegen Baulärm

Durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.04.2011 teilweise abgeändert, der die Stadt Frankfurt am Main zur Sicherstellung niedrigerer Lärmpegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts gegenüber der zum Verfahren beigeladenen Baufirma als Betreiberin der Baustelle verpflichtet hatte.

Nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind die von dem Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Immissionsrichtwerte zu niedrig angesetzt. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte richteten sich nicht entsprechend der Festsetzung des Anwohnergrundstücks im Bebauungsplan nach den Werten für allgemeine Wohngebiete, sondern nach den höheren Werten für Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind. Dieser Gebietscharakter sei deshalb maßgeblich, weil es auf die bauliche Nutzung im gesamten Einwirkungsbereich der Baustelle ankomme. Anders als die Vorinstanz ist der Senat ferner davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der hier maßgeblichen Lärmbelastung allein auf die von der Baustelle der Beigeladenen selbst ausgehenden Lärmimmissionen abzustellen sei. Schließlich habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass nach der maßgeblichen AVV Baulärm Maßnahmen zur Minderung des Baustellenlärms erst bei einer Überschreitung der maßgeblichen Werte von mehr als 5 dB(A) angeordnete werden sollten.

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Sofortvollzug - und die Begründungspflicht

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 9 B 1111/11