Pflicht zur Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage

Die Pflicht eines Grundstückseigentümers zur Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage kann im Einzelfall rechtens sein, wenn eine zentrale kommunale Kläranlage aus Kostengründen nicht errichtet wird.

Pflicht zur Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage

So hat jetzt das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen, der sich gegen die Pflicht zur Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage auf seinem Grundstück wandte.

Das klägerische Grundstück in Grimma, Ortslage Pöhsig, ist an die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain angeschlossen. Der Versorgungsverband entschied sich im Jahr 2008 für eine dauerhaft dezentrale Entsorgung der Grundstücke in der Ortslage; von der Errichtung einer zentralen Kläranlage wurde aus Kostengründen abgesehen. Für die Einleitung der in der Ortslage gesammelten Abwässer besitzt der Versorgungsverband eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landkreises Leipzig, die die Einhaltung bestimmter Höchstwerte an Schadstoffen verlangt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Versorgungsverband dem Kläger aufgegeben, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in einer biologischen Kleinkläranlage vorzubehandeln, die diese Höchstwerte einhält.

Das Verwaltungsgericht beurteilte diesen Bescheid nun als rechtmäßig: Der Versorgungsverband sei in seiner Entscheidung, wie er die ihm übertragene Aufgabe der Abwasserbeseitigung technisch erfüllen wolle, grundsätzlich frei. Er könne sich gleichermaßen für ein zentrales System mit einem öffentlichen Klärwerk wie für ein dezentrales System entscheiden, bei dem dann eine Vorbehandlung des Abwassers durch die Grundstückseigentümer notwendig werde. Zu beachten habe er dabei allerdings das Interesse der Abwassererzeuger an der Begrenzung ihrer finanziellen Lasten. Im konkreten Fall habe eine Kostenvergleichsrechnung für alle technischen Varianten vorgelegen, die deutlich höhere Investitions- und Betriebskosten für zentrale Systeme auswies, weshalb an der Entscheidung für eine dezentrale Entsorgung keine Bedenken bestünden.

Der Versorgungsverband sei sodann mit der von ihm betriebenen technischen Einrichtung ohne nachgeschaltete Abwasserbehandlung nicht in der Lage, die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vorgesehenen Höchstwerte einzuhalten. Ihre Einhaltung an der Einleitstelle in das Gewässer könne vielmehr auf Dauer nur abgesichert werden, wenn diese von jedem einzelnen der angeschlossenen Grundstücke beachtet würden. Denn der Versorgungsverband habe es nicht in der Hand zu beeinflussen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Grundstück und mit welchem Verschmutzungsgrad Abwasser in den Mischkanal gelange und so etwaige Überschreitungen der Höchstwerte durch einzelne Einleiter aufgrund einer Vermischung ausgeglichen würden. Er müsse deshalb letztlich den Angeschlossenen Maßnahmen aufgeben, die die Einhaltung der Höchstwerte sicherten. Dies sei im konkreten Fall die geforderte biologische Kleinkläranlage.

Das Urteil hat über den konkreten Fall hinaus Auswirkungen auf die aktuellen Bemühungen des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain, sein Abwasserbeseitigungskonzept umzusetzen. In einer Reihe von Ortslagen stellen sich vergleichbare Probleme hinsichtlich der Pflichten der Grundstückseigentümer. Allerdings ergeben sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht unterschiedliche Anforderungen an die Abwassereinleitungen der einzelnen Ortslagen, die sich in differierenden Höchstwerten der Schadstoffe und damit des notwendigen technischen Niveaus der Kleinkläranlagen niederschlagen. Deshalb kann das Urteil auch nicht ohne weiteres auf alle anderen Ortslagen des Verbandsgebietes übertragen werden.

Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 15. Juli 2011 – 1 K 808/10