Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer unter Denkmalschutz stehenden Kirche aus dem vorigen Jahrhundert verstößt gegen das (hier: Bayerische) Denkmalschutzgesetz und ist daher unzulässig. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Klage einer Pfarrkirchenstiftung, die eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Einbau der Photovoltaikanlage beantragt, aber nicht erhalten hatte.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Erlaubnis zu Recht versagt wurde. Die Einstufung des Gebäudes als ein typisches Nürnberger Kirchenbauwerk der 20er und 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts ist nicht zu beanstanden. Dessen Denkmaleigenschaft werde durch Anbauten aus den 1960er Jahren nicht beseitigt. Zwar solle die Photovoltaikanlage zu einem überwiegenden Teil auf dem Anbau errichtet werden. Es komme aber nicht darauf an, ob auch er als Denkmal zu werten sei, denn durch die unmittelbare Nähe wirke die Photovoltaikanlage jedenfalls auf das denkmalgeschützte ursprüngliche Kirchenbauwerk ein.
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis sei nicht zu beanstanden. Die Belange von Klima und Umwelt seien zwar bei der Ermessensausübung zu beachten gewesen. Die Beklagte habe sich damit aber ausreichend auseinandergesetzt. Eine Einschränkung des Ermessensspielraums der Behörde ergebe sich deshalb nicht, zumal der Klägerin weitere Gebäude (z.B. das Pfarrhaus) zur Nutzung für Photovoltaik zur Verfügung stünden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 14 ZB 09.1289











